rachtung,
die
;
-Ø/en
;
zu
mhd.
rahtunge
›Beilegung eines Streites‹
(
BMZ
2, 1, 548
); zu etymologischen Unsicherheiten, speziell zum Zusammenhang mit
rechtung
vgl. ; .
1.
›gütliche, ausgleichende Verhandlung, wie sie bei feindlichen Auseinandersetzungen, Geschäften u. Ä. zwischen interessierten / streitenden Parteien vorgenommen wird‹; resultativ: ›Vergleich, Schiedsspruch, friedliche Abmachung, Einigung; Vertrag, Vereinbarung‹.
Rechts- und Wirtschaftstexte, berichtende Texte.
Phraseme:
süne und rachtung
.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): , , 1, 1, , , ; vgl. 5, 3.
Syntagmen:
eine r. annemen
(z. B.
mit der herschaft
) /
beschliessen / erwinden / fürnemen / machen / vereinbaren (zwischen den parteien), jm. eine r. bieten
;
eine r
. (Subj.) [wie]
wirken
(z. B.
gütlich
),
nicht erwinden, etwas unbilliches auf im
(refl.: ›sich‹)
haben
;
etw
. (Subj.)
die r. auf einen handel sein
;
j. einer r. begeren, jn. einer r. ermanen
;
j. von rachtungen reden, etw. wieder eine r. tun, zu einer r. kommen, etw. zu einer r. bringen
;
die r. des friedens
;
eine faule / freundliche / gütliche r
.;
inhalt einer r
.;
nach weisung einer r
.

Belegblock:

Struck, Kollegiatstifte
721, 5
(
mosfrk.
,
1389
):
Die Stiftsherren bekennen sich [...] zu dem darüber aufgerichteten Schiedsspruch (
der sune undt rachtunge
).
Schmidt, St. Kastorst.
2, 482, 7
(
mosfrk.
,
1465
):
Dem mochten sie alsdann gehorsam syn und nit widder diese rachtunge getain haben.
Chron. Mainz (
rhfrk.
,
15. Jh.
):
Diß ist die rachtunge uf den vorgeschreben handel, die dan die dri stede Wormß, Spiher und Frankfort machten.
wiewole die statt Mentze iezunt und jerlich nit mee, inhalt der obgenanten rachtunge, aftergeen und brost haben solte, dann 4000g., so geet sie doch daruber.
Österley, Kirchhof. Wendunmuth (
Frankf.
1563
):
[Porsenna] sandte darumb morgens mit Mutio sein bottschafft, einer rachtung begerende, gen Rom.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
wie mit dem schwebischen bund, dieweyl man sich desselben uberzugs, belegerung [...] besorgt, zu halten und zu handeln wer [...], damit man die sach zu ainer rachtung pringen möcht.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Wie gütlich rachtungen in spennigen hendeln fürgenomen / würcken sollen, Were aber das in spennigen hendeln die in rechtvertigung hangten / oder die sunst ein zanck vff inen trügen / guͤtlich rachtũg gemacht würd.
Welti, Urk. Rheinfelden
456, 7
(
halem.
,
1502
):
Schon 1501 III. 26. hätten zu Basel Freiherr Caspar [...], Ulrich von Hapsperg [...] mit Gesandten der Eidgenossen einen vergriff vnd rachtung zwischen den Parteien vereinbart, der aber nicht in Schrift verfaßt worden sei.
Jörg, Salat. Reformationschr.
715, 10
(
halem.
,
1534
/
5
):
hoͤrend vf von den rachtungen reden / dann wir mogend kein friden han / wir bringend dann des keysers houptt.
Baumann, a. a. O. ;
Bernoulli, Basler Chron. ;
Haas u. a., Erasmus/Jud. Klag
26, 12
;
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß .
Vgl. ferner s. v. , 2, 13.
2.
›Beschlagnahme e. S.‹ (als Handlung); metonymisch dazu: ›das beschlagnahmte Gut‹.
Bedeutungsverwandte:
; vgl. 3, , 9, 2.
Syntagmen:
eine r. besagen / tun / verkaufen
.

Belegblock:

Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
1509
):
So man aber ein rachtungh thutt uf ligen gutter, mußen etlich scheffen bei sein [...]. Wan ein rachtungh verkaufft wirdt, verkundet der schulteß, davon wirt ime 2 heller.
Köbler, Ref. Franckenfort
83, 18
(
Mainz
1509
):
wo solich güttere für die hauptsũme / vnd den gerichts costen nit als guͦt weren / sol dem glaubiger an andern des schuldeners güttern für die vbermaß rachtung vnd execution zu thuͦn wie recht gestatt werden.
Ebd.
98, 10
:
so ein richter ein rachtũge besaget vor gericht / gibt der jhene der solch rachtunge thuͦn lassen hat / acht heller.