quitanz,
die
;
-Ø/-ien, -en
;
zu
mhd.
quitanzie, quitanz
›Quittung‹
().
›rechtsgültige Bestätigung über die Erfüllung einer Forderung‹; auch: ›(schriftliche) Sicherheit über eine ausstehende bzw. noch nicht vergütete Leistung (überwiegend finanzieller Natur)‹; überwiegend metonymisch: ›Zahlungsbeleg, Zahlungsnachweis, Quittung‹; auch: ›beglaubigte Kopie eines rechtsverbindlichen Schriftstücks‹; ›Schuldschein, beglaubigte Forderung‹; gelegentlich bildlich im Übergang zur Ütr.: ›Sicherheit, Versicherung‹;
zu .
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte sowie Chroniken.
Syntagmen:
q. drucken / schreiben, eine q. empfangen, (jm.) die q. bringen / festhalten / geben / halten / quitieren / schicken / übergeben / volziehen, die quitanzien mitbringen, von jm. nemen, dem käufer folgen lassen
;
die q
. (Subj.)
bei irer kraft bleiben
›Gültigkeit behalten‹;
j. der q
. (Gen.obj.)
begeren
;
ein siegel an die q. hängen, jm. etw. auf quitanzien bezalen / geben, etw. gegen eine q. bezalen, die bezalung mit quitanzien beweisen, sich unter die q. subscribieren
;
die q. der zalung
;
die q. über / um etw., von wegen e. S
.,
die q. nach ausweisung und laut des pfandbriefs
;
die benügsame / erbare / gebürliche / genügliche / papierene / redliche / volkommene / völlige / ziemliche q
.;
x gulden laut der q
.
Wortbildungen:
quitanzbrief
›Quittung‹,
quitanzbuch
›Quittungsbuch‹ (a. 1472).

Belegblock:

Pfefferl, Weigel. Ges.
13, 1
(
Hamb.
1646
):
er leidet, stirbet, wirdt begraben [...] alles vmb vnsernt willen [...] vnd alle Menschen zuuersichern, vnd eine völlige quitanz zu geben in vnser Hertz, das Gott keinen Sünder wolle verderben.
Joachim, Marienb. Tresslerb. (
preuß.
,
1405
):
Nicolaus der stadtschriber von Danczk gab uns 112 m. do obir haben wir in gegeben eynen quittancienbrief.
Thunert, Ständetage Preußen (
preuß.
,
1471
):
so haben wir den hern des ordens [...] ken Marienburgk zu kommen bestimmet, ihre quitantien mitzubringen und rechenschafft zu machen.
Loesch, Kölner Zunfturk. (
rib.
,
1437
):
In urkunde der wairheit so hain ich [...] mijn ingesigel vur mich ind vur mijn erven unden an diese quijtancien gehangen.
v. Liliencron, Dür. Chron. Rothe (
thür.
,
1421
):
alsso gobin die von Erfforte den gesten yren solt unde nomen qwitancien von on.
Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
so sullen unnd wollen roth, ratismeister, rethe unnd gemeyne der stad erffort uns [...] funfczehenhundert rinsche gulden jerlich [...] uff unser geborliche quitancz zu schutz gelt uss richten.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1516
):
So wir unser erben und nochkommen solche lossung volkomlich aussgekaufft und beczalt haben, sollen sy diese vorschreybung uns wieder uberantwortten und genugliche quitancia geben.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1440
/
4
):
wie ein romischer kunigk ein statsteur und judensteur hie hette, dieselben sie außrichten und bezalten, wan man in quitancien
[darüber, dass der König berechtigt ist, eine entsprechende Steuer zu erheben]
[...] darumb brachte.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
Das ander halbtail musten die pawrn ungeverlich in den nechsten dreyen oder vier wochen darnach auch bezalen gegen ainer quittanzen, die inen dargegen lawt hienach gemelter copey behendigt sollt werden.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1464
):
Quittanz, denen von Wimmis geben, der bezalung des abkouffs der lybeygenschafft.
UB Zug
1354, 8, 1
(
halem.
,
1483
):
Es ist ouch in sunder abgerett und beschlossen, daz alle überträge, quitanzen, gab, ordnung und mechniß [...] veste gehalten, vollzogen werden und by iren krefften beliben und bestan söllen.
Chron. Augsb. Anm. 1 (
schwäb.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
das im ain raut für sein dienst und solld auf erber zimlich quitantzen geben sol und wil 200 guldin.
Küther, UB Frauensee
404, 27
;
Lippert, UB Lübben
2, 283b, 5
;
König-Beyer, Reichenb. Stadtb.
41, 14
;
44, 1
;
13
;
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
477, 4
;
Schnyder, Qu. Zürcher Wirtsch.
714, 8
;
740, 15
;
Müller, Grafsch. Hohenb.
2, 169, 7
;
176, 35
;
Rechn. Kronstadt
3, 145, 12
;
Rot
286
;
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 139
.