prosequieren,
V.;
aus
lat.
prōsequı̄
›verfolgen, begleiten, geleiten‹
(
Georges
2, 2026
).
›etw. (gerichtlich) verfolgen‹.
Urkunden, Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
 1,  1,  1, .
Wortbildungen:
prosequierung
(a. 1597).

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
180, 35
(
Mainz
1555
):
soll der kläger an das keiserlich cammergericht, wie recht ist, zu appelliren und sein appellation zu prosequiren macht haben.
Rot
343
(
Augsb.
1571
):
Prosequirn, Nach eylen / nachziehen / nach jagen / verfolgen.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
In welcher zyt die appellacion vor dem oberrichter prosequiert sol werden.
Wutzel, Rechtsqu. Eferding
56, 8
(
moobd.
,
1597
):
Vnnd solle hernach mein stattrichter durch den stattschreiber auf prosequirung der schüb vleissig achtung geben lassen.