procedieren,
V.;
zu
mhd.
procëdieren
(), dies im 15. Jh. über
frz.
procéder
(
Trésor
13, 1236
) aus
lat.
prōcēdere
›vorwärtsgehen, vorgehen, vortreten, auftreten‹
(
Georges
2, 1938
).
– Urkunden, Rechtstexte.
1.
›(rechtlich, geschäftlich, wissenschaftlich) ein Verfahren einschlagen‹;
vgl.
1
 13.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
59, 29
(
Mainz
1509
):
Wan dañder Cleger im rechten so weyt procedirt vñ handelt / dz er solche pfand zu verkauffen erlangt.
Schottenloher, Flugschrr.
32, 33
(
Mainz
1523
):
Ob auch einer oder mer der schidleut [...] verhindert würden, das sie wie obgemelt zu entlicher volfürung nit procedirn moͤchten.
Laufs, Reichskammergo.
237, 2
(
Mainz
1555
):
sollen alßdann des andern theyls articul für bekant angenommen und ferrer darauf, wie recht, procediert werden.
Ries, Rechenb.
H 7r, 24
(
Erfurt
1522
):
Setz der examinirten ein andere als 8: vnnd procedir nach der auffgab.
Weise. Jugend-Lust (
Leipzig
1684
):
daß gegen die Meineydigen mit einer gluͤckseligen Krieges-List procediret wird.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Wie in sachen der appellacion procediert sol werden.
Sudhoff, Paracelsus (
1537
/
41
):
nichts destweniger procedirn sie in cura calculi und arenae, wöllen kisling resolviren.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1629
):
mit solchen soll man alß mit andern mallafüzpersohnen vermig der lantsreformation verfahren und procediern.
Rosenqvist, Frz. Einfluß.
1943, 451
;
Bad. Wb.
1, 338
;
Öst. Wb.
3, 1121
.
2.
›gerichtlich gegen jn. vorgehen; einen Prozeß anstrengen, führen‹;
vgl.
1
 1.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
27, 4
(
Worms
1499
):
so soll ferner wider in als vngehorsamen oder vßflüchtigen wie sich in recht gepürt procedirt werden.
Laufs, Reichskammergo.
190, 32
(
Mainz
1555
):
soll alßdann umb sollicher ihrer ungehorsam willen vermög obberürten articuls gegen ihnen gehandelt und procedirt werden.
Röhrich u. a., Cod. Dipl. Warm.
4, 608, 35
(
omd.
,
1435
):
die executores anderweit geheischen, das sie procedieren sullen.
Köbler, Ref. Nürnberg
60, 6
(
Nürnb.
1484
):
so soll verrer wider Jne als vngehorsamen procediert werdē.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
232
(
Nürnb.
1517
):
der anwalt im gericht stets handelt und procediert, der keinen termin versoumet.
Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1592
):
so soll das gericht erleütert werden, wie von alters hero breüchig und bis dahero also procediert worden.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
der lanzknechten halb kein beschwerd haben, dan sin majestaͤt mit allem ernst wider si procediere mit schweren mandaten und strafen.
Meisen u. a., J. Eck
61, 5
(
Ingolst.
1527
):
will ich in krafft meins ampts gegen im und sein anhenger procedirn und firfaren nach außweisung der rechten.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
37, 6
(
mslow. inseldt.
,
1606
):
dz alßdann ernśtlich wider śie solle procedirt, vnd geurtheillt werden.
Laufs, a. a. O.
102, 25
;
196, 13
;
259, 31
;
Roder, a. a. O. ; .