probation,
die
;
aus
lat.
probatio
›Prüfung, Erprobung, Beweisführung‹
(
Georges
2, 1933
).
›Beweisführung (vor Gericht)‹;
Urkunden, Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
 123,
1
 12; .
Wortbildungen:
probationsschrift
(a. 1552/8).

Belegblock:

v. Keller, Amadis (
Frankf.
1571
):
hierumb ware beschlossen, daß diese Probation vnd beziechtigung, beider seits durch ein streit solte verricht werden.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1558
):
vermög gemainer rechten dem die probation aufligt.
Rot
341
(
Augsb.
1571
):
Probation, Bewarung / beweisung / nachforschung / ob eim ding also sey oder nit.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1608
):
so unbestendig verfertigte schein oder titl, lebendig oder andere billiche rechtmässige kuntschaft und probation nit aufzuweisen ist.
Rintelen, B. Walther
118, 16
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Wann der Erben Parteyen mehr als eine sein, sollen derselben iedliche ihre Weißung, Legitimation, arbores und Probationsschrift zu Gericht einlegen.