privatbeichte,
die
;
Bestimmungswort im 16. Jh. aus
lat.
privatus
›abgesondert (vom Staat), auf ein einzelnes Individuum beschränkt‹
, dies Part. Prät. zu
lat.
privāre
›berauben, absondern‹
(
Georges
2, 1928
;
Kluge/S.
1995, 648
).
›nicht öffentliche Beichte, Privatbuße‹;
privat
(Adj.),
beichte
1.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
2, 1135
.

Belegblock:

Memminger Chron. Beschr. (
Ulm
1660
):
In Anno 1605 ist hier die Privat-Beicht eingefuͤret / vnd bißher in der Kirchen behalten worden.