platnen,
platten,
V.
›Vogelfang mit dem Plattbaum, einem mit Leimruten bestückten Baum, betreiben‹.

Belegblock:

Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
, o. J.):
weder in wältern zu platten noch klang auf vögl noch schnepfen zurichten ohne erlaubnus des jägers.
Mit keinem rohr darf sich niemand unterstechen in mein reis gejaid zu schießen oder kläng auf die haasen oder taxen zurichten oder zu platnen.