pflugrecht,
das
.
›Recht der Landbestellung mit dem Pflug, für das eine Abgabe gezahlt werden muß‹;
zu  1, (
das
6.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1493
):
ob der so sollich güeter bestanden hett, baw mit mist oder erten darein gelegt hett, daß soll demselben nach billichheit abgelegt oder im pfluegrecht verfolgt werden.
Ebd. (
schwäb.
,
1701
):
Wann einer gärten hat, welche im veld ligen, und äcker darauf stoßen und solche gärten gartenrecht haben, so ist keiner dem andern pflugrecht ligen zu laßen schuldig.
Ebd. (
schwäb.
,
1727
):
Bei dieser straff solle nach dem pfluegrecht das feld nacheinander geschlagen werden.