pflichtverwandte,
der
›j., der in einem Dienst- und Abhängigkeitsverhältnis steht‹;
zu  4.

Belegblock:

Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
An unsere undertanen und pflichtverwandten, bawrenmaister und alle ander di unsern zu Brethain und andern orten.