pfleggeld,
das
;
–/-er
.
›für ein Pflegekind gezahltes Geld‹;
zu  2, (
das
4.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 55, 37
(
schwäb.
,
1639
):
sollen auch alle pfleggelter gegen wem derselben gleich ußgelihen und angelegt werden mit ligenden güettern aufs wenigst zwiefach versichert […] werden.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1587
):
Die heiligen-, allmosen-, gemeind- und kindspflegere aller sampt und sonders sollen bei poen zehen pfund heller von ihrem pfleggeld in ihren nutz nichts brauchen.