pfandschafter,
der
;–/-Ø
.›Inhaber eines Pfandes‹;
zu 1.
Belegblock:
Nachdeme aus etlicher pfandschafter und kaufer auf widerkauf und aigentumbsinhaber unfleiß, übersehen und nahlässigkait die zu deren herrschaften und ambtern gehörigen alte erb- und urbarsvogteien […] etliche jar nit abgefordert und aingebracht worden.
Öst. Wb.
3, 8
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