pfandschätzer,
der
;
–/-Ø
.
›j., der Pfänder abzuschätzen hat‹;
zu  345.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1552
):
So ainer will ainen pfand schätzen, wann solches dem schulthaißen gelegen ist, soll ainer den geschwornen pfandschetzern geben drei schilling.
Ebd. (
schwäb.
,
1576
):
wann ein innwohner allhie einem schuldig were und mit gelt nit zue bezahlen hette, der soll seinem gläubiger pfand geben nach der pfandschätzer erkantnuß.