pfandhof,
der
;
-(e)s/-e
+ Uml.
›Hof zur Aufbewahrung von gepfändetem Vieh‹;
zu  3.
Syntagmen:
vieh in den pf. stellen / treiben
.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
v. 1558
):
welcher varende hab und gut zu pfand geit, dieselben pfand, seint es unässige und unschädliche pfand, so söllen die pfand vierzehen tag im pfandhof stilligen.
Ebd. (
schwäb.
,
1614
):
Es soll auch ain jeder underthoner […] uff sein erfordern und begeren das gepfendt, es were ain vich oder anders, helfen handhaben in pfandhof treiben.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 127, 11
(
schwäb.
,
1554
):
da sach were und sich zuetrüeg, daß der gemain öschay pfandt in die pfandhöff haimbtreiben wolte, und von ime underwegen ainer die pfandt begerte, so solte ime der eschay die person darumb anloben lassen, sich mit den spitalpflegern zu vertragen.
Ebd.
3, 756, 6
(
schwäb.
,
1580
):
Weren es aber essende oder schädliche pfand, die sollen nun über nacht im pfandhoff stonn.
Ebd.
3, 295, 18
(
schwäb.
,
1592
):
Sover es aber essende pfand, als roß oder viech weren, sollen dieselbige in der herrschaft herrberg oder pfandhoff […] gestellt […] werden.