pfandgewär,
die
.
›der volle Besitz eines Pfandes und dessen Gewährung‹;
zu  345,
1
(
die
1.

Belegblock:

Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
hat ers [das gut] in seiner gewalt, so das Ticius nicht verkaufen noch verseczen moge one Menius willen, dem es zu pfande gesaczt was, seint er es in pfande gewer hat.