pfandaustragen,
das
.
›Pfändung‹;
zu  2345,  10.

Belegblock:

Rennefahrt, Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1634
):
So haben auch die chor-richter zu statt und land von uns befehl und gewalt, die verfallenen gelt-straffen, […] durch ihre weybel von den ubertrettenden mit pfand-außtragen und sonst nach jedes grichts recht, wie ander herrschaffts-bůssen zubejagen.