peremptorius,
meist
Adv.;
aus
lat.
perēmptōrius
(adv.:
-ē
)
›unumstößlich‹
(
Georges
2, 1582/3
).
›definitiv, endgültig, unter der Androhung und mit der Wirkung, daß im Falle der Versäumung die Ungehorsams-, Kontumazialfolge eintritt‹.
Bedeutungsverwandte:
 5,  7.
Syntagmen:
jn. peremptorie erfordern / heischen / laden / zitieren, etw. p. anschlagen
;
jm. p. fürgebieten
;
peremptorier rechtstag, peremptorium edictum
(s. u. den Beleg
Rot
).

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
25, 28
(
Worms
1499
):
so soll vnd mag der cleger [...] im zum andern mal für gebieten lossen. Des glichen tzu dem dritten mal Peremptorie.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
113, 17
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Wen aber des parts, so man citiren wil, wohnung den gerichten [...] unbewust, das sol durch ein offentlich edict [...] peremptorie furgeladen werden.
Ebd.
116, 14
:
Do aber der beclagte zum ersten gericht peremptorie citirt und furgeladen were und doch ungehorsam außenbliebe.
Köbler, Ref. Nürnberg
59, 18
(
Nürnb.
1484
):
so soll soͤllich fuͤrpot mit bestymung eines endtlichē Rechttags peremptorie an dem gemainen Rathaws angeschlagē [...] werden.
Chron. Augsb. A. 1 (
schwäb.
, zu
1563
):
daß der mer genannt Jacob Herbrot [...] gefengklich ist eingezogen und [...] auf den 13. marcii [...] peremtorie gen Neuburg ernent und angesetzt worden.
Rot
337
(
Augsb.
1571
):
Peremptorium edictum. Vlpianus: Das letst vnd entlich fürpot / die letst fordrung / nach dem so einer nit erscheint / der Richter im Rechtshandel fürfert / vñ ein vrthel felt.
Köbler, Ref. Wormbs
108, 8
;
Berthold u. a., a. a. O.
116, 13
;
119, 11
;
Schulz/Basler
1, 452
;
Otto, Zeitzer Kanzl.
1970, 198
(a. 
1503
).