penfal,
der
;
–/-fäl(le)
.
1.
›Strafe, Strafgeld, Buße‹; auch: ›Straftat‹ sowie ›Straffälligkeit‹;
vgl.  2.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
1
 2,  4, .
Syntagmen:
den p. (auf)setzen / verteidigen / berüren, den p. schuldig / verfallen sein
;
etw. zu p. geben / einziehen
;
p. des überfarens
;
volzieher der penfälle
.
Wortbildungen:
penfalforderung
.

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
271, 9
(
Mainz
1555
):
mit erstattung alles erlangten und gemessigten gerichtßkosten und peenfall.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
116, 34
(
omd.
,
um 1559
):
Wen die strittigen parten den peenfal als 20 M silbers zu geben schuldig sein.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1533
):
was geld puess peenvehl straf oder wandel ein mark oder darunder betreffend.
Ebd. (
1537
):
Der voit soll [...] die peenfehl und pussen verteidigen lassen.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
141, 1
(
osächs.
,
1542
/
70
):
sal derselb fur geleisteten ungehorsam den gerichten 1 gut ßo zu penfal geben ader aber acht tage in gehorsam sitzen.
Hauber, UB Heiligkr. (
schwäb.
,
1491
):
das deszhalb kain penfal gesetzt och kain straf ie genommen sy.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1600
):
ist auf ieden stamen ein gulden reinisch benfal gesetzt worden.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Hie sein vermerkt wändl, benfall und straff, erkent durch die zwelfer des pandäding.
Ebd. (
um 1565
/
81
):
peenfalforderung steet dem richter haimb.
Laufs, a. a. O.
101, 33
;
266, 18
;
Hauber, a. a. O. ;
Winter, a. a. O. ;
Vgl. ferner s. v.  2.
2.
›Gebühr, zu bezahlender Betrag‹;
vgl.  3.

Belegblock:

UB Zug
2324, 34
(
halem.
,
1526
):
der ursätzen unnd pönfälen halb, so von unßern herren [...] ufgericht sind.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Und löset diser zeit herzog Ernst die maut zu Regenspurg von den burgern mit dem pênfal und gelt, so im graf Eberhard von Wirtenberg geben het.