oberrichter,
der
;
-s/-Ø
.
›Richter an einer Instanz des Rechtssystems, die einer niederen Instanz nächst übergeordnet ist‹; wohl auch: ›Richter an einer höchst möglichen Appellationsinstanz‹ sowie ›Träger von Obrigkeitsfunktionen in seinen Rechten als Richter; hoher / oberster Machthaber‹;
vgl. (Adj.) 5,  1.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
einen o. ansuchen
;
der o. etw. richten, die appellation prosequieren, den sentenz sprechen, als ein herre / hauptman der stat sprechen, jn. ächtigen / verfestigen, (nicht) mit gewalt in sein gericht füren
;
der rat o. sein
;
dem o. den verbotbrief zeigen / überantworten
;
j. an den o. appellieren, die appellation an den o. anzeigen, der richter einen brief an den o. geben, der schultheisse nicht richter über den o. sein dürfen, j. um einen o. sprechen
›ersuchen‹,
eine beschwerung vor den o. fürbringen
;
der geordnete / hoch gepreiste o
.;
das gericht
›der Rechtsbezirk‹
des oberrichters
;
mit wissen / zulassen des oberrichters
(formelhaft).

Belegblock:

Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Apostel. [...]. ZeugnisßBrieff / die ein Richter [...] an den Oberrichter gibt.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
145, 35
(
thür.
,
1474
):
da er danne [...] sich an den durchluchtigen, [...] herczogen zcu Sachßen [...] als eynen landesfursten unde obirrichter appellirt unde berufft hat.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
aus dem gericht mag der oberrichter mit gewald niemand furen und in sein gericht pringen.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
so sol in der selben sach fürgefare͂ / vnd procediert werde͂ / so lang und verr biß verbotßbrieff / vnd inhibicion vom oberrichtern gezoͤgt vnd überantwuͦrt werden.
Ebd. :
In welcher zyt die appellacion vor dem oberrichter prosequiert sol werden.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 701, 15
(
schwäb.
,
1585
):
so soll solliche appellation [...] mir als oberrichter in dreyssig tagen [...] angezaigt [...] werden.
Rauwolf. Raiß ([
Lauingen
]
1582
):
sie belaiten auch die jhenige / vber welche der Cadi oder Oberrichter den sententz gesprochen / zur Hauptstatt hinauß / damit sie sehen / das der execution gnuͤgsame volziehung geschehe.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Sein vorvodern sind hochgepreist [...] als der römer felthauptleut, schulthaissen, oberrichter, rät, paumeister
(hier Bezug auf den ›Prätor‹ im alten Rom).
Toeppen, Ständetage Preußen
3, 247, 33
;
Köbler, Ref. Wormbs
105, 23
;
Müller, Nördl. Stadtr. ;
Vgl. ferner s. v.
2
.