obergericht,
das
;
-(e)s/-e
.
›Gerichtsinstanz, die in der juristischen Hierarchie als nächsthöhere, vor allem mit Appellationen befaßte Instanz über einer unteren rangiert; hohes, für besonders schwer erachtete Straftaten zuständiges Gericht‹; als Metonymie auch: ›Gerichtsbarkeit‹; die einzelnen Nuancen sind nicht immer klar trennbar (vgl. aber: mit feinerer Ausdifferenzierung und reichhaltigerer Belegung);
vgl. (Adj.) 56, I, 4.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 2, (
der
5.
Gegensätze:
.
Syntagmen:
die stat das o. haben, j. jm. das o. verleihen, das o. um rechtliche hilfe ansuchen
;
das o
. (Subj.)
dem herren / probst zustehen
;
ein rat das o. sein
;
sich des obergerichtes anmassen
;
dem o. ein gut verfallen
;
j. an / für
›vor‹
ein o. appellieren, etw. durch ein o. strafwürdig sein, sich für
›vor‹
das o. berufen, eine tat für
›vor‹
einem o. rechtfertigen, ein sache für ein o. schieben, einen handel für ein o. bringen, eine mörderin in das o. antworten, brüche / mishandlungen in das o. gehören, blutschande / ketzerei / räuberei / zauberei zu dem o. gehören
;
der flecken des obergerichtes
.

Belegblock:

Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
so dann der von Tettaw an dem orte, da sulche tat geschechen ist, allein die erbgerichte und unsere g. h. von Sachsen die obergericht zustehen, so sall sulche tat [...] fur bemelte unsere g. h. obergerichten gerechtvertiget werden.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1550
/
61
):
Stutgarten als der ordentlichen amptstatt und obergericht ermelter flecken.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 14, 3
(
schwäb.
,
1574
):
die zwen fürsprechen derselben parteyen sollen den aufgeschribnen handel für das obergericht bringen und underschidlich umb urthel anhalten.