nullität,
die
;
-Ø/-en
;
aus
mlat.
nullitas
(
Schulz/Basler
1942, 221
).
›Nichtigkeit, Angelegenheit ohne Rechtsgültigkeit‹; vgl. (Adj.).
Bedeutungsverwandte:
 4; vgl. .
Syntagmen:
eine n. fürwenden, eine sache als n. verdammen
;
über die n. erkennen
;
die n. der rechtfertigung, der prozesse / urteile
;
die öffentliche n
.;
die vorbehaltung der n
.
Wortbildungen:
nullitätsache
.

Belegblock:

Luther, WA (
1539
):
So ist nu gehort, das der Bisschoff aus Goͤttlichem verbot nicht hat sollen noch koͤnnen richter sein, damit alle seine sache als ein lauter nullitet verdampt ist, Iure iudicio divino.
Laufs, Reichskammergo.
253, 30
(
Mainz
1555
):
Von nullitet- und nichtigkeyt-sachen, wie und welchergestalt in denselben procedirt und gehandelt werden soll. § 1 Nachdem sich auch ye zuzeiten nichtigkeyten und nulliteten der proceß oder urtheyl, an den undergerichten ergangen, befinden, wöllen wir, wo jemants an unserem cammergericht solche nullitet oder nichtigkeyt voriger rechtfertigung oder gesprochner urtheil fürzuwenden gedecht, daß er solchs sampt der klag auf die iniquitet, beschwerde und ungerechtigkeit derselben urtheil, ob er eyniche zu haben vermeynt, alternative und miteinander gleich eynzubringen schüldig sein soll, und bitten, uber die nullitet zu erkennen.
Ebd.
254, 22
;