notzwang,
der
;-(e)s/–
.1.
›Gewalttätigkeit, Nötigung, die e. P. oder Instanz gegenüber einer anderen Person oder Personengruppe zum Zwecke von deren Gefügigmachung für eigene Interessen oder Zwänge ausübt‹; darunter speziell: ›durch Kriegsführung ausgeübte Gewalt‹ sowie ›als Zwang, Willkür empfundene herrschaftliche Auflage‹; vereinzelt: ›nicht in die Verantwortlichkeit eines Handelnden fallendes religiöses oder schicksalhaftes Unheil‹; vgl. 1.
Gehäuft obd.
Syntagmen:
n. begehen, an jm. sehen
; n
. (Subj.) in das halsgericht gehören
; etw. ane n. innehaben, etw. aus n. dulden / leiden, durch n. jm. dienen, jn. durch n. fällen, um n. etw. befelen, j. von n. geferret sein
; ˹der n. des hauptmannes, der ordnung gottes
˺ (gen. subjectivus), der n. der menschen
(gen. objectivus); der n. vom himmel
; der gewaltige / merkliche n
.Belegblock:
Gewalt. Vbertrang. Notzwang. Vergweltigung. Neuer vngewoͤnlicher aufflag.
das doch on merklichen notzwang nit beschehen soll.
Biß sie in ehren wirdt gefelt | Durch kuplen, schmeichlen, gab und schenck, | Verheissung, notzwang, list und renck.
Gelobt sey der Gott Israel, | Der hat errett seins volckes seel | Von dises hauptmans tyranney | Von seim notzwang und rauberey!
Notzwang (der) Vnbillicher gwalt. Violentia, Vis, Necessitas. Notzwang vnd volg der ordnung gottes. Fatum. Gezwungen vnnd auß Notzwang leyden vnd dulden.
des wolten die richter ain wissen haben, was notzwangs er an im begangen hett.
wir sehen all tag zaichen von dem hymel und nottzwanck der menschen.
2.
›Vergewaltigung (einer Frau)‹; zu 2.