notzucht,
die
;
-Ø/–
.
›Vergewaltigung (einer Frau)‹; zu rechtlichen Aspekten s. ;
vgl. (
die
2.
Nobd. / wobd.
Syntagmen:
eine n. begehen / richten / strafen, dem schultheissen die n. klagen
;
den man um n. beschuldigen / beklagen
;
die gewaltsame n
.;
die strafe, das attentat der n
.
Wortbildungen:
notzüchtig
.

Belegblock:

Dinklage, Frk. Bauernweist.
54, 38
(
nobd.
,
1503
/
36
):
waß man eim schultesse(n) chlagt, daß ist ein ligenter mort und ist ein nachtbrant und ist ein dipt an einem seil und ist ein notczugt.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
Straff der Notzucht. Jtem so yemant einer vnverleymbten Eefrawen, witwe oder junckfrawen mit gewalt vnd wider jren willen jr junckfrewlich oder frewlich ere neme, derselbig vbeltetter hat das leben verwuͤrckt.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
346, 35
(
Genf
1636
):
Nothzucht / f. da man einem weibsbild mit gewalt jhr Ehr nimpt / vnd schaͤndet.
Ebd.
39
:
Nothzuͤchtig beschlaffen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 590, 2
(
schwäb.
,
1588
):
Waß dann andere hohe verfreflungen und straffen, alß umb eebruch, jungkfrawschwechung, notzucht, glübd- und aidverbruch, verbrechung der urpheden [...] belangt, dieweil solche straffen alle malefitzisch, sollen dieselben nach erkanntnuß der herrschaft gestrafft werden.