notzins,
der
;
im eigenen Material nicht belegt.
ein Grundzins, bei dessen Nichtentrichtung der sofortige Einzug des Gutes durch den dazu Berechtigten erfolgt (a. 1408ff.);
vgl. (
die
110.
Bedeutungsverwandte:
, .
Wortbildungen:
notzinsrecht
(a. 1543).

Belegblock: