notfal,
der
;
-falles/-fälle
.
›als Notfall verstandenes Ereignis, das es erlaubt, geltende Regeln des rechtlichen, sozialen und religiösen Zusammenlebens zu modifizieren oder außer Kraft zu setzen‹; die Belege enthalten teils kritische Untertöne;
vgl. (
die
149.
Späteres Frnhd.
Syntagmen:
einen n. aus etw. machen
;
der n. sich zutragen, jn.
(gleichsam als
ehehafte not
)
entschuldigen
;
auf den n. etw
. [wie]
machen, ausserhalb des notfalles / des notfalles halben die urteile bringen, eine gewisse stunde für die taufe haben, im n. keinen rat verstehen, den ban gebrauchen, das recht unterdrücken / aufschieben, zum n. das getreide im lande behalten
;
die stillung der notfälle
.

Belegblock:

Luther, WA (
1544
):
Solches sage ich aber von der gemeinen Ordnung und Regel, der man sich halten sol, wo und wenn man die Tauffe kan haben, Denn wo solche not oder fall were, da man nicht dazu komen kuͤndte, da mus, wie in gleichen not fellen gnug sein, das man der Tauffe begere und auff das Wort den Menschen Christo zubringe.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
360, 3132
(
Magdeb.
1608
):
Das jhr Regment vnnuͤtz wolt sein. | Nicht allein daruͤmb / das sie all / | Kein Rath verstuͤnden im nothfall.
Ebd.
556, 1568
:
ES wil auch gar wol sein bedacht / | Wie man es auff den nothfal macht | Wenn vnser ein ins Wasser kem.
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim. (
Frankf./M.
1649
):
folget demnach daß solches Recht / im Nothfall / damit nicht die warheit zu vieler Leuth schaden vnnd Nachtheil vndertruͤckt werde / von Menschen auffgehoben [...] auch vnehrliche beschreyete Persohnen / zu Zeugen zugelassen werden koͤnnen.