notar,
der
;
Schreibungen des Stichwortes oft mit lat. Endung (
notarius
) oder an diese angelehnt (
-i
, im Pl.), entsprechende Varianz in den Kasusschreibungen (oft
-ien
im Pl.);
über
mhd.
notære / notarje
() aus
lat.
notārius
(
Georges
2, 1192
).
›(männliche, meist positiv beurteilte und sozial angesehene) Person, die in schreibkulturellen Situationen, vor allem bei Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften, hier meist innerhalb der Organisation der Rechtsprechung, eine Funktion als das Rechtsgesuch Entgegenehmender und Weiterleitender, als Schreiber und Protokollant, als Aussteller rechtskräftiger Urteilskopien u. ä. ausübt‹; diese Handlungsmöglichkeiten können dem
notar
einen Einfluß auf das Verfahren wie auf die Urteilsbildung geben.
Gehäuft seit der 2. H. des 15. Jhs. auftretend; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
den n. erfordern / requirieren / töten, bitten, zu [...]
;
der n. keine frau, nicht leibeigen, wansinnig, guter vernunft (sein) sollen, ein kleines einkommen haben, etw. befestigen / beschreiben / überlesen, execution tun, einen exzessum vorlesen, einen casum behandeln, abschriften / copien auscultieren / collationieren / unterschreiben, verkündung tun, etw. publico machen, eine rede in schrift fassen, dem redenden mit schreiben folgen
;
dem n. (etw.) mit händen und mit mund geloben
;
durch den n. intrumenta fürbringen, sich für einen n. dargeben, es geht mit notarien
[wie]
zu, vor dem n. vermächtnisse geschehen, j. vor dem n. appellieren / erscheinen
;
der freie / geleumdete / glaubwirdige / approbierte / bekante / falsche n
.;
die gegenwürtigkeit, das jurament der notarien
(gen. subjectivus),
die unterrichtung der notarien
(gen. objectivus).
Wortbildungen:
notarbrief
(auch
notarsbrief
),
notariat
›Funktion des Notars‹; als Metonymie: ›Fähigkeit zum Notariat‹,
notariatzeichen
(dazu bdv.: ),
notarienhandel
,
notarisch
›vom
notar
beglaubigt‹.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
INSTRVMENTVM Jnstrument Notarischer brief schrifftlich vrkund offenliche verbrieffung.
Loesch, Kölner Zunfturk. (
rib.
,
1500
):
Ind gesinnen herup [...] mir apostolos zo geven in intgainwordicheit urre notarien ind gezuge alhie intgainwordich mit begerongen, mir ein of me offenbair instrumenten daevan in goeder formen zu geven.
Kollnig, Weist. Schriesh.
44, 25
(
rhfrk.
,
1506
):
vor mir notarien und glaubhaftigen gezeugen hernach benant gegenwertiken erschinen die [...] junker Zeißoff von Allezeym, vogt, Hans Berger lantschreiber.
Köbler, Ref. Wormbs
163, 5
(
Worms
1499
):
COpyen oder abschrifft von Jnstrument oder briefen die durch Notarien auscultirt vnnd vnderschriben.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
127, 32
(
osächs.
,
1552
):
Zu warheit mit meinen notariatzeichen hinden bekreftiget.
Mylius (
Görlitz
1577
):
Notarius Ein Notari / sonderlich gemachter Notari vnd erwelter schreiber.
Voc. Teut.-Lat.
pp vjv
(
Nürnb.
1482
):
Zeug oder anweysung od’ offner noderbrieffe od’ beueste͂t notel.
Köbler, Ref. Nürnberg
145, 6
(
Nürnb.
1484
):
das der Notari nit ein gelawbwirdiger gelewmeter od’ legalis Notarius wer.
Sachs (
Nürnb.
1523
):
Wie es zu-geh an iren
[der
bischöfe
]
höfen | Mit notari, officieln, | Mit citatzschreibern und bedeln.
Koller, Ref. Siegmunds (Hs.
um 1474
):
Man sol einen notarien jemerlichen toten, wo man sein entpfindet, wann es ist offen falsch.
Merz, Urk. Wildegg
56, 6
(
halem.
,
1467
):
Heinrich Koch von Schaͧffhusen, [...], von keiserlichem gewalte ein offner fryer notary vnd thabelyer.
Maaler (
Zürich
1561
):
Notary oder schryber der Erbgemaͤchten.
Notari oder brieffschreyber / ein prattiger.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1486
):
Will aber ainer nit mundtlich appellieren, der sol das vor offen notari schriftlich inner zehen tagen tuͦn.
Ders., Welthandelsbr.
293, 3
(
schwäb.
,
1514
/
5
):
wo ain schuld mer dann 100 spadin antrift, ist 30000 real, so mueß das quosament durch ain notari publico gemacht werden.
Rot
331
(
Augsb.
1571
):
Notarius, Ein schreiber oder auff zwicker / sonderlich der einem Redenten mit Schreiben volgt / oder eines red in schrifft fasset. Notariat, Das ampt vnd die kunst solcher beschreibung vnd auffmerckung / damit die gschaͤfft menschlicher bloͤdigkeit behalten / vnnd in glaubwirdige gedaͤchtnus gebracht werde.
Zingerle, Inventare (
tir.
,
1485
):
ain puͦech, verpettschaft, weiland des Dauͦid Velben, notarienhanndl vnd sachen geschriben.
Ebd. (
1495
):
Mer sind vil noders- vnnd annder brief verhannden.
Lau, Qu. Neuß ;
Jürges u. a., Waldecker Chron. ;
Koeniger, Sendgerichte ;
Laufs, Reichskammergo.
109, 18
;
161, 21
;
230, 5
;
Dinklage, Frk. Bauernweist.
19, 38
;
Köbler, Ref. Franckenfort
37, 7
;
v. Keller, Ayrer. Dramen ;
Rieder, Gottesfr. ;
Barack, Zim. Chron. ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 701, 12
;
Zingerle, a. a. O. ;
Wopfner, Bauernkr. Tirol
109, 25
;
Voc. Teut.-Lat.
x vijv
;
Vgl. ferner s. v. , , ,  2.