niesbrauch,
der
.›Nießbrauch; rechtlich gesicherter Zustand, nicht im Eigentum stehende Gegenstände zu gebrauchen und zu seinen Zwecken wirtschaftlich zu nutzen‹;
Zur Sache:
Hrg
.3, 1005
Seit dem mittleren Frnhd.; Rechtstexte.
Belegblock:
DRQEdit, FrankfurtRef.
1578
[Sachregister], Blatt d 3 v: Vsufructuarius, Ob vnd wie er sein Leybzucht oder Nießbrauch verkauffen moͤge.
DRQEdit, FrankfurtRef.
1578
II 6§ 2, Bl. 97 r: DAnn so ein Vsufructuarius, oder Beysitzer eines Guts / darauff der Beysitz vnd Nießbrauch jhme aufferstorben [...] denselben dem Eygenthumbsherrn gentzlich verkauffen wil.
DRQEdit, Meurer, Liberey(Rücker) 1597 II S.
76-77
: Also mag auch einer seinen Besitz vnd Nießbrauch [...] einem andern ein zeitlang [...] verkauffen / vnd ist demnach der Eygenthumbs Herr schuͤldig / dem Kaͤuffer solchen Brauch oder Niessung zu lassen / so lang dieselbig dem Verkaͤuffer vnd Vsufructuario gebuͤhrt.
DRQEdit, Gobler, Inst.
1552
II 9 [§ 5], Bl. 48 r: Von denen Knechten aber vnd Leibeygnen / an welchen jr nur alleyn den Nießbrauch vnnd Leibzucht habt / ists also geordnet / daß alles / was sie auff ewerm Guͦt / oder durch jr arbeyt überkommen vnnd erwerben / das selb sol euch zuͦgekeret werden / Was sie aber ausserhalb soliches erlangen vnnd bekommen / das soll zu der Herrschafft des eygenthumbs gehoͤren / Darumb so der Knecht oder Leibeygner zum Erben gesetzt / oder jme etwas im Testament vermacht / oder gegeben were / das selb bekompt nit der Nießbraucher oder Leibzüchter / sonder der eygenthumbs Herr.