niedergericht,
das
;
–/
auch
.
›im Vergleich zum
hoch-, obergericht
auf unterer Befugnisebene tätige Gerichtsinstanz‹; als Metonymie: ›Zuständigkeitsbezirk einer solchen Instanz‹;
zu  3, I, 4.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
, .
Wortbildungen:
niedergerichtlich
.

Belegblock:

Goerlitz u. a., Rechtsd. Schweidnitz
354, 12
(
omd.
,
um 1550
):
wie dann auch die niedergericht vnd e rbgericht ein ding seyn vnd vor eyns geacht werden.
Krebs, Prot. Konst. Domkap.,
6472
(
nalem.
,
1519
):
ist
concl., den vertrag zwyschen gemainen aydgenossen vnd gerichts herren der nideren gericht im Thurgow zesuchen.
Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1582
):
Für das drit soll der statt Villingen über obgedachte ire nidergerichtliche weiler und höf folgender bezirck [zugehören].
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Das nider gericht mit ..... straffen, piessen, wandlen, gebotten und verpotten, auf allen güetern und grünten zu berührten schloß gehörig, erhöbt sich erstlich von Schildpichl obwerts.
Rwb (mit umfänglicher Buchung von zugehörigen Wortbildungen).