neunte,
Zahlwort
(Ordinalzahl); zu .
1.
›die neunte Größe‹ in einer Zahlenreihe.
Phraseme:
frei
(o.ä.)
in das neunte gericht / in die neunte pfarre gehen
›(frei o.ä.) herumlaufen (dürfen)‹ (von
sau|
1
ber
und
stier
gesagt);
neunte zu tische sitzen
›zu neunt in der Familie sein‹ (als Zeichen für Bedürftigkeit).
Syntagmen:
j. neunte zu tische sein
;
der neunte trunk, die neunte hilfe / kunst / stunde, das neunte gebot / zeichen
.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
70, 19
(
omd.
,
1544
):
Dan mancher wol deshalb neunde aber zende zu tische ist und sal sich uf ein solch geringe lohn erhalden.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Bautzen
1567
):
Vmb die Neund stund schrey Jesus laut mein Gott, mein Gott, | Warumb verlest mich jn soͤlcher noth.
Brévart, K. v. Megenberg. Sphaera
23, 30
(
noobd.
,
1347
/
50
):
Daz neunt zaichen [himelzaichen] haizzet der schuͤtz, daruͤmb, wanne deu kelden durchscheuzzet danne die menschen.
Hohmann, H. v. Langenstein. Quästio
209, 64
(
moobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
Dye nëwnt hilff
[gegen die Versuchung]
ist wetrachtung vnd gedëchtnüzz götleicher red.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1625
):
Ain stier geet frei in das neünte gericht, das man den nit pfenden soll, aber ain anders frembts viech.
Ebd. (
17. Jh.
):
ain stier oder sauper hat gwalt zu gen in die neint pharr.
Jahr, H. v. Mügeln
841
;
Kehrein, a. a. O. ;
Sappler, H. Kaufringer
32, 95
.
2.
›Abgabe, die den neunten Teil der bergbaulich gewonnenen Mineralien ausmacht‹; sie wurde als
wassersteuer
von den Betreibern des Bergwerkes an diejenigen gegeben, die die Entwässerung und die Luftversorgung des Bergwerkes gewährleisteten, oder als Erbstollengebühr von den Betreibern einer Zeche an ihren Erbstollen entrichtet; im einzelnen fließender Übergang zu ›Recht des Befugten auf den Neunten‹.
Omd.; bergbaubezügliche Texte.
Bedeutungsverwandte:
, .
Syntagmen:
den neunten / das neunte haben / heben / geben / stürzen, (jm.) den neunten / das neunte nemen
;
das neunte
(Subj.)
dem erbstollen folgen
;
der neunte gulden, die neunte mulde (erz)
;
irtum des neunten
›des Neunten halben‹,
vertrag über das neunte
.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
119, 8
(
omd.
,
um 1559
):
Ein iczlicher erbstollen hat seine vierung und es mag ihme ein ander stollen virthalb lachter ins hangende und virthalbs lachter ins liegende sein neunthes und vierten pfenning, [...], nicht nehmen.
Ebd.
122, 32
:
iczliche stolner, so neunthes endpfahen vom silber, sein schuldig, denjenigen maßen, davon sie es endpfahen, den neunthen gulden, groschen, pfenning wiederumb zu huttensteuer zu geben. Aufn zwittern aber und den geringen metallen pflegt man den stolnern den neunthen kuebel zu sturczen.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1528
):
welche aber solcher obangezeigten neunten oder wassersteuer zu geben nicht schuldig seyn vermeinten, die sollen zuvor, ehe denn man in künsten einspannt, zwo oder drey wochen ihre gruben belegen und mit irer arbeit beweisen, dass sie ohne der wasserkunsthülfe ihr ertz gewinnen mugen.
Ebd. (
1529
):
Khummer und vertrag uber perge und pergtayl erz pley etc., dy vertrag uber wassersteur, neundtes etc. und dergleichen sachen, was guetlich hingelegt oder entschyden wiertt.
Löscher, a. a. O.
125, 30
;
Wutke, a. a. O. ; ;
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
183, 21
;
228, 7
;
Veith, Bwb. .