neubruch,
der
;
–/
auch
neubrüch
.
›aus aufgebrochenem Ödland neu gewonnener, pflügbarer Acker‹; als Metonymie: ›von einem
neubruch
zu entrichtende Abgabe‹ (a. 1276; 1480/90); zu  1a,
2
(deverbal zu
4
 18).
Wobd. / oobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 12, .
Syntagmen:
einen n. aufbrechen / auftun / machen / leihen
/ ˹
2
malen
2 /
zeichnen
˺ ›umgrenzen‹
/ verkaufen, von seinen handen lassen
; [einen Betrag]
für einen n. nemen, in den neubrüchen kapern wachsen
;
das erdreich der neubrüche
.

Belegblock:

Maaler (
Zürich
1561
):
Neüwbruch (der) Ein acker der zum ersten mal aufbrochen ist.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1568
):
Von gereüten und neubrüchen. [...] 2. Gleichermassen soll niemand kain egart, neubruch noch gereüt malen noch zaichnen und volgends ungebaut ligen lassen.
Hauber, UB Heiligkr. (
schwäb.
,
1471
):
das
[Naturalabgabe]
sol der kirchherr [...] in der zehend schuͤr empfahen und nemen fuͤr nuͥwbrich.
Löffler, Columella/Österreicher (
schwäb.
,
1491
):
darumb under stand sy
[Zugtiere]
sich der mindern pfluͤg, die nit muͤgend das zergraben ertrich der núw brúch tieff zerschniden.
Der capern wechst an vil enden uff aigem willen in den núwbruchen.
Leisi, Thurg. UB
8, 509, 1
;
Rennefahrt, Recht Laupen ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Öst. Wb.
3, 1130
.