national,
Adj.
›auf Gremien
deutscher nation
1 bezogen‹ (allgemein); das Adjektiv charakterisiert in den Verbindungen
national concil
(im Gegensatz zu
gemeinem christlichen
Konzil) und
national versamlung
(ersteres ausschließlich, letzteres vorwiegend in Getrenntschreibung) eine eher mit kirchenrechtlichen bzw. eine eher mit reichsrechtlichen Angelegenheiten befaßte Versammlung (in letzterem Fall von
ständen
).
Wortbildungen:
nationalversamlung
(im
Rwb sowie in
Drqedit
in einigen wenigen Belegen zusammengeschrieben; dazu bdv.: , ).

Belegblock:

Luther, WA (
1545
):
Es gebuͤre nicht einem Keiser [...] ein Concilium anzusetzen, auch nicht ein National, sondern allein dem Bapst.
Daneben ward begert, Keis. Mai. wolte bey dem Bapst erbeiten, umb ein gemein, frey, Christlich Concilium in Deudschen landen anzusetzen, und zu halten, oder ein National Concilium machen.
DRQEdit, RAbsch.
1541
Regensburg C v – C ij r(
Regensb.
1541
):
Das wir auch [...] bedacht sein wolten / die Protestierenden zuͦ vermoegen / sich inn den überigen streittigen puncten / auff Christenlich billich maß auch weisen zuͦlassen / oder so sollichs nitt statt haben wolt / als dañ die durch mittel eyns general Concilij / oder [...] durch eyn National versamlung ordenlicher weyß zuͦ beruffen / zuͦ billicher eroertterung zuͦbringen.
Ebd. :
Wo aber das nit fürgang haben / das doch eyn National Concili ordenlicher weiß zuͦberuffen fürgenommen / vnd im͂ fall das der keyns sein fürgang erreycht / daß als dann eyn gemeyn Reichs versamlung / wie hernach bemelt / gehalten werden soll.