nachteiding,
das
,
auch
die
;
-s
(zu
das
)
/–
.
1.
›(in der Regel: 14 Tage) nach einem vorgängigen
teiding
einberufenes, für Nachträge, Vergessenes, Appellationen und allseitigen Bedarf zuständiges Gericht‹;
zu  1,  1.
Oobd.: Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
I,  1.
Syntagmen:
ein n. besitzen / geben / haben / halten
;
eines nachteidings bedürfen
;
am n. das gewicht / mas, die elle beschauen, in der n. etw. melden, in dem n. etw. erfinden / sagen, jn. in das n. laden, sich in das n. ausreden, jm. etw. zum n. verkünden, etw. zur n. ableinen, ein urteil zu dem n. stössig werden
;
das recht auf ein n
.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1562
):
ob man in der ersten pantheidung [...] ichtwaß vergessen hette, daß man es dann meldet in der nachthaidung.
Ebd. (
1409
):
Wer der ist der nicht sagt in dem nachthäding was des aigens recht ist, [...] und wil das hinfür reden und äfern, es sei zu dem wein oder daheimen.
Ebd. (
1582
):
ain panthädting, welches alle jahr acht tag vor oder nach sant Colmans tag gehalten werden soll, und das nachtheuting am vierzehenden tag durch ainen richter daselbst gehalten werden.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1654
/
68
):
Was gewicht, maß und ölle, beschaut man allwëegen am nachthäding, das ist 14 tag der ehehaft.
Ebd. (Hs.
17. Jh.
):
den fronpoten zu vergunnen, dem anworter die clag und das recht zum nachtäding zu verkünden, und geschech hinach auf clag und antwort was recht sei.
UB ob der Enns
10, 306, 25
(
moobd.
,
1385
):
Do wart im ein tag vnd ein fürbot ertailt mit dem recht auf meiner vrawn nachtaiding.
Uhlirz, Qu. Wien .
Vgl. ferner s. v.  6.
2.
›unredliche Absprache bei Veräußerungen‹ (so ).

Belegblock:

Loesch, Kölner Zunfturk. (
rib.
,
1423
):
umb die [riemen] mit eincher vur- of nadadingen einchem burger of vreimden manne anzoleigen, upzoleigen of zo verkoufen.