nachsetzen,
V.
– Belegung seit dem 1. Dr. des 16. Jhs.
1.
›etw. hinter ein anderes setzen, ihm anfügen, einem anderen folgen lassen‹ (räumlich gesehen); oft als part. Adj.
nachgesezt
belegt, dann: ›folgend; weiter, hinzukommend‹;
vgl.  3.

Belegblock:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
249, 19
(
thür.
,
1474
):
als danne Karl von Schydingen der schulde unde auch der andern zcweyer nachgesatcztin schulde eyne were zcu thunde heyschet, sprechin wir [...].
Kohler, Ickelsamer. Gram. (wohl ˹
Augsb.
1. Dr. 16. Jh.
˺):
Vom, e, vilmal übel dem, i, u, oder andern laut buchstaben nachgesetzt ist doben gesagt.
Moscouia
B 1r, 36
(
Wien
1557
):
Wann aber dem C. am Z. nachgesetzt / so wirt es auch der Teutschen art nach außgeredt / als Czeremissa.
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim.
421b, 28
;
Kohler, a. a. O. .
Vgl. ferner s. v.  1.
2.
›jn. verfolgen, jm. (auch: einer Gruppe) nachstellen‹; von Sachen (selten): ›auf etw. aus sein, es auf etw. abgesehen haben‹;
vgl.  1.
Bedeutungsverwandte:
 1,  1,  1; vgl. , (V., unr. abl.) 6,  2,  1.
Syntagmen:
der feind, Herodes, der böse geist jm
. (z. B.
einem gerechten
)
n., js. habe n
.
Wortbildungen:
nachsetzer
›j., der arme Leute ausnimmt‹,
nachsetzig
.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Alt’ius rei intendere. Nachtrachten nachdencken nachsetzen nachwerben.
Gerhardt, Meister v. Prag
217, 10
(Hs. ˹
nobd.
,
1477
˺):
Do satzt im Herodias nach vnd wolt in toten.
Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat. (
oobd.
,
1349
/
50
):
diu slang ist den vogeln gar nâchsetzig und den tiern.
Rudolf, H. v. Langenstein. Erch.
24, 42
(
moobd.
,
1393
):
furbas mag dem gerechten weder der poͤzz geist, noch chain nachseczunder veint geschaden.
Ebd.
33, 64
:
dennoch besarigt er allemal, man secz seiner hab nach.
Ebd.
34, 96
:
Peÿ meinem volkch hat man nach seczer funden, dÿ in strikch seczent als dÿ vogel vaher den vogeln.
Gerhardt, a. a. O.
36, 25
;
209, 22
;
213, 13
;
Rudolf, a. a. O.
53, 29
.
3.
›einer sich gebietenden Sache folgen, Folge leisten, sich ihr widmen‹; (vereinzelt:) ›einem negativ bewerteten Einfluß Folge leisten, sich ihm hingeben‹; auch: ›(einem Gewährsmann) folgen‹.
Bedeutungsverwandte:
 2,  28,  3; vgl. ,  6.
Gegensätze:
.
Syntagmen:
dem / einem aufsaz / befel / ampt / handel / rat
(mehrfach)
/ verbot, besten verstand, einer / der arbeit / pflicht / ordnung
(mehrfach),
dem sin, der begierde / tugend n., dem chronikenschreiber n., e. S. getreulich
(mehrfach)
/ gutwillig / statlich / unverbrüchlich / wirklich n
.

Belegblock:

Ralegh. America iijv, (
Frankf.
1599
):
aber ich weiter emandt verbieten / seinem Sinn vnd Begierde nachzusetzen.
Hoffmeister, Kuffstein. Gef.
A vr, 11
(
Leipzig
1625
):
daß besser sey mit verlust der Tugend nachzusetzen / als mit gewinn dieselbige zu vnterlassen.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1529
):
Dieser obgeschriebener ordnung und aufsacz statlich und unvorbruchlich nochzusetzen und zu halden, haben wir [...].
Ebd. (
1549
):
da e. l. im rat befinden, dass deme handel nachzusezen und unser person gegenwart von noten sei, wollen wir [...].
Tittmann, Schausp. 16. Jh. Ayrer. Phaenicia
224, 247
(
Nürnb.
1618
):
das ir so eim närrischen rat | so unbesunnen habt nachgsetzt.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Die namhaftigen alten historien- und chronikenschreiber, denen in disem buch nachgesetzt worden.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
142, 26
;
v. Keller, Ayrer. Dramen ;
Chron. Augsb. ; Anm. 2; Anm. 2;
Winter, Nöst. Weist. .
4.
›jn. (auch: eine Instanz) / etw. (z. B. den
willen
) einem anderen Etwas (z. B.
gottes willen
) unterordnen, in der sozialen und rechtlichen Hierachie ab-, geringer einstufen; jn. relativ zu einem Vergleichswert oder einer Vergleichsperson geringer achten‹; vgl.  3 (ütr.).
Syntagmen:
jn. jm. n., seinen willen dem willen gottes n
.;
der nachgesezte beampte / getreue / landpfleger / richter / untertan, die nachgesezte instanz / obrigkeit
; subst.:
die nachgesezten beschweren
;
die nachgesezten der obrigkeit
.
Wortbildungen
nachsetzung
(hierzu mit reicher Belegung: ).

Belegblock:

Logau. Abdank.
169, 27
(
Liegnitz
1651
):
wird Er [...] uͤber der schicku͂g deß Hoͤchsten sich zu FRJEDE geben / und seinen willen GOttes willen nachsetzen.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
224
(
Nürnb.
1517
):
Die sich aber selbs für weis halten [...] sein [...] zu regierung oder verwaltung gemeins nutzes ganz untüglich und auch einem iden schlechten einfeltigen nachzusetzen.
Maaler (
Zürich
1561
):
Nachsetzen / Minder achten. Postferre, Posthabere, Postponere.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
und gebieten darauf allen und jeden unsern nachgesezten obrigkeiten, underthanen und getreuen, [...], daß sie [...].
Winter, Nöst. Weist. ; ;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ;
Bischoff u. a., a. a. O. .