nachsetzen,
V.
– Belegung seit dem 1. Dr. des 16. Jhs.
1.
›etw. hinter ein anderes setzen, ihm anfügen, einem anderen folgen lassen‹ (räumlich gesehen); oft als part. Adj. nachgesezt
belegt, dann: ›folgend; weiter, hinzukommend‹; Belegblock:
als danne Karl von Schydingen der schulde unde auch der andern zcweyer nachgesatcztin schulde eyne were zcu thunde heyschet, sprechin wir [...].
Vom, e, vilmal übel dem, i, u, oder andern laut buchstaben nachgesetzt ist doben gesagt.
Wann aber dem C. am Z. nachgesetzt / so wirt es auch der Teutschen art nach außgeredt / als Czeremissa.
2.
›jn. verfolgen, jm. (auch: einer Gruppe) nachstellen‹; von Sachen (selten): ›auf etw. aus sein, es auf etw. abgesehen haben‹; Syntagmen:
der feind, Herodes, der böse geist jm
. (z. B. einem gerechten
) n., js. habe n
.Wortbildungen:
nachsetzer
nachsetzig
Belegblock:
Do satzt im Herodias nach vnd wolt in toten.
diu slang ist den vogeln gar nâchsetzig und den tiern.
furbas mag dem gerechten weder der poͤzz geist, noch chain nachseczunder veint geschaden.
Ebd.
33, 64
: dennoch besarigt er allemal, man secz seiner hab nach.
Ebd.
34, 96
: Peÿ meinem volkch hat man nach seczer funden, dÿ in strikch seczent als dÿ vogel vaher den vogeln.
3.
›einer sich gebietenden Sache folgen, Folge leisten, sich ihr widmen‹; (vereinzelt:) ›einem negativ bewerteten Einfluß Folge leisten, sich ihm hingeben‹; auch: ›(einem Gewährsmann) folgen‹.Gegensätze:
.Syntagmen:
dem / einem aufsaz / befel / ampt / handel / rat
(mehrfach) / verbot, besten verstand, einer / der arbeit / pflicht / ordnung
(mehrfach), dem sin, der begierde / tugend n., dem chronikenschreiber n., e. S. getreulich
(mehrfach) / gutwillig / statlich / unverbrüchlich / wirklich n
.Belegblock:
aber ich weiter emandt verbieten / seinem Sinn vnd Begierde nachzusetzen.
daß besser sey mit verlust der Tugend nachzusetzen / als mit gewinn dieselbige zu vnterlassen.
Dieser obgeschriebener ordnung und aufsacz statlich und unvorbruchlich nochzusetzen und zu halden, haben wir [...].
da e. l. im rat befinden, dass deme handel nachzusezen und unser person gegenwart von noten sei, wollen wir [...].
das ir so eim närrischen rat | so unbesunnen habt nachgsetzt.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
142, 26
; 4.
›jn. (auch: eine Instanz) / etw. (z. B. den willen
) einem anderen Etwas (z. B. gottes willen
) unterordnen, in der sozialen und rechtlichen Hierachie ab-, geringer einstufen; jn. relativ zu einem Vergleichswert oder einer Vergleichsperson geringer achten‹; vgl. 3 (ütr.).Syntagmen:
jn. jm. n., seinen willen dem willen gottes n
.; der nachgesezte beampte / getreue / landpfleger / richter / untertan, die nachgesezte instanz / obrigkeit
; subst.: die nachgesezten beschweren
; die nachgesezten der obrigkeit
.Belegblock:
wird Er [...] uͤber der schicku͂g deß Hoͤchsten sich zu FRJEDE geben / und seinen willen GOttes willen nachsetzen.
Die sich aber selbs für weis halten [...] sein [...] zu regierung oder verwaltung gemeins nutzes ganz untüglich und auch einem iden schlechten einfeltigen nachzusetzen.