nachschlager,
der
;
–/-Ø
.
›einem bevorrechteten (ersten) Gläubiger nachstehender weiterer Gläubiger‹; vgl.  3 (ütr.).

Belegblock:

Dirr, Münchner Stadtr. (
moobd.
,
1340
):
Swenn die na(ch)chlager pfant nement, die suͤllen si dem ersten chlager antwurten.