nachrichtung,
die
;
-Ø/–
.
›Information, Mitteilung, Botschaft e. P. an eine andere‹; dazu metonymisch (im einzelnen kaum trennbar): ›mit der Information verbundene Anweisung, Instruktion an den Empfänger der
nachrichtung
‹ sowie: ›Einhaltung, Befolgung, Beachtung der Anweisung‹.
Gehäuft obd.
Bedeutungsverwandte:
; vgl.  3,  8.
Syntagmen:
eine n. aufschlagen / fürlegen, j. eine n. geben
;
ein buch, eine ordnung zu js. n. vorlesen, etw. zu js. n. hie her setzen, etw
. (Subj.)
zu einer n. dienen / erfolgen, etw. zu einer n. berichten, jm. etw. zu einer n. übergeben / zusenden
;
die n. der schulden
;
die billiche / eigentliche / gewisse / gute / herliche / notwendige n
.

Belegblock:

Trunz, Meyfart. Tub. Nov.
115, 11
(
Coburg
1626
):
diese Predigt [...] wird euch zu einer herrlichen Nachrichtung dienen.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
E. 17. Jh.
):
Bei erster bandäting [...] sollen denen burgern und gemäint daß banpuch iedem zu seiner nachrichtung vorgeleßen werden.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1572
):
das sie dis reformirte urbar [...] bei dem ampt gelassen und ainem volgenden inhaber zu seiner nachrichtung übergeben und zuegestelt werden mügen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
des gleichen solle [...] ain viertl wein gegeben werden, so zur konftigen nachrichtung hieher gesezt wierdt.
Behrend, Spangenb. Anbindbr. ;
Hoffmeister, Kuffstein. Gef.
B iiijr, 22
;
Mell u. a., a. a. O. ;
Bischoff u. a., a. a. O. ;