nachrecht,
das
;
–/auch
-recht
.
›einer vorangehenden Gerichtsversammlung mit zweiwöchigem Abstand folgende weitere Sitzung‹; dazu metonymisch: ›Recht des Landrichters auf die Einberufung des Gerichtes‹ und damit verbunden: ›Recht auf die zugehörigen Einnahmen‹; ›dem Gerichtsdiener zustehende Gebühr für ein
nachrecht
‹; weitere semantische Differenzierungen und reichhaltige Belege im ;
zu  1, (
das
614.
Syntagmen:
das n. bieten, das teiding ein n. haben, der nachrichter das n. besitzen
;
jm
. [einen Betrag]
zu n. verordnen
.

Belegblock:

Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1625
):
es sein in ainem ieden jahr drei landrecht oder ehehaft tätting und ain iedes hat ain nachrecht.
Ebd. (
17. Jh.
):
Den gerichtsdienern [...] wollen ir hochfürst. gn., [...], von iedem gulden ainen potzen hiemit zu nochrecht deputirt und verornd hoben.
Vgl. ferner s. v. (Konj.).