nachlassung,
die
.
1.
s.  3.
2.
›Nachlaß bis Aufhebung der Sündenschuld und der Sündenstrafen durch einen dazu Befugten aufgrund der Erbringung einer Leistung durch den Sündenschuldigen‹;
vgl.  4.
Gehäuft Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe.
Bedeutungsverwandte:
 56,  4,  1, , .

Belegblock:

Rosenthal. Bedencken
18, 18
(
Köln
1653
):
das Zihl dieses Gebetts sey / ,auff daß sie von den Suͤnden loß werden‘. Eben so ist heut der Catholischen Kirchen Meinung im allgemeinen Gebett fuͤr die Abgestorbnen / nemblich daß sie die jenige Nachlassung erhalten / welche sie allezeit gewuͤnscht haben; das ist / daß sie keine straff mehr fuͤr jhre Suͤnden außstehen.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Ablaß. Entbindung. Entledigung. Vergebung. Nachlassung / vnd Verzeihung der Suͤnden.
v. d. Broek, Spiegel d. Sünders
156, 8
(
Augsb.
1476
):
wie vil mer priestern der súnder beichtet die schnoͤdigkeyt seyner súnden in der hofnung zeerlangen od’ erwerben die gnad gottes. souil leichter erlanget er die gnad der nachlassung der súnden von d’ pein.
Drescher, Hartlieb. Caes. (
moobd.
,
1456
/
67
):
Wann die selbe marter Christi ist ein hochzeitt der nachlassung und vergebung unsers falles von Adam.
3.
›Herabsetzung, Ermäßigung, Minderung, Reduzierung einer Auflage, eines zu zahlenden Betrages durch einen dazu Befugten zugunsten eines Ersuchenden‹;
vgl.  5.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
2
 7,  2,  2; vgl.  7.
Syntagmen:
n. begeren / einwilligen / erlangen / haben
;
die busse ane n. nemen
;
die n. des zehenten / der pein / pen / schuld
.

Belegblock:

Hilliger, Urb. St. Pantaleon (
rib.
,
1650
):
hierinnen sollen sie
[die Pächter]
die erste 6 jahr nachlassung haben, weil die acker ohnbäwig.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
155, 3
(
omd.
,
1554
/
1633
):
Ihnen wirdt auch, welche [...] unvorhindert bauen können, keine frist gegeben, noch keine nachlaßung gethan.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1529
):
Fristung puech der perge, denen zu iren gepeuen nachlassung uff ein zeyt gegeben wirdet. Auch nachlassung, so einer gewerkschafft zwen drey oder vier perge in einem feld bey einander liegende mit einem gepew bauhaftig zu erhalten zusammengeschlagen und nachgelassen wirdet.
Ebd. (539):
Zum neundten belanget die notwerg molden- und silbergelt, derwegen gemeine gewerckschaft ringerung und nachlassung begert.
v. d. Broek, Spiegel d. Sünders
199, 20
(
Augsb.
1476
):
wann die scham hat eynen teyle der nachlassung der peyn.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
184, 17
;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
94, 8
;
4.
›Bewilligung, Erlaubnis von seiten eines dazu Befugten zugunsten eines anderen‹;
vgl.  49.
Bedeutungsverwandte:
,  12, .
Syntagmen:
n. geben
;
auf js. n. jn. erwälen, aus js. n. ein kauf geschehen, mit js. n. den stollen bauhaftig halten
;
die n. gottes, des keisers / bergmeisters, der geschworenen
(jeweils gen. subjectivus);
die n. eines eides
(gen. objectivus).

Belegblock:

Weizsäcker, Graupn. Bergb.
64, 30
(
osächs.
,
1542
):
Mit nochlossung des bergmesters sol ich di funtgrube mit den stollen bauhaftig halden.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1533
):
So ein perg oder gruben zwo wochen nocheinander pauhaftig oder on [...] nachlassung des pergmeisters ungearbeit ligen bleiben, der soll [...].
Ebd. (
schles.
,
1537
):
soll doch sollichs an unsers berckmaisters und der geschwornen nachlassung nit gestattet werden.
Lauater. Gespaͤnste
67r, 27
(
Zürich
1578
):
vß besunderbarer nochlassung Gottes / moͤgind etliche vor dem jüngsten tag auch vß der hell allein ein zytlang widerkommen / vnnd das zur leer vnd zum schraͤcken deren die noch in laͤben sind.
Weizsäcker, a. a. O.
186, 9
;
Vgl. ferner s. v.  3.