nachkomme,
der
;
meist als
pl. t.
gebraucht;
–/-n
.
1.
›Nachfahre, Person, die in leiblicher Folge oder in kultureller Tradition von
vorderen
steht‹;
zu  1, vgl. (V.) 2.
Bedeutungsverwandte:
 1, ,  910, ; vgl.  2, , , (
die
10,  4, , (
das
10, ,  1.
Gegensätze:
.
Syntagmen:
jn. nachkomme nennen
;
die nachkommen
(Subj.)
reich, von Adam geboren sein, etw. wissen, jn. verlassen, stätte bauen, jm. gleichen, von Adam geboren sein
;
den nachkommen ein böses ebenbild, einen namen (ver)lassen
›hinterlassen‹,
etw. zum nuz / heil machen
;
js. blut, die sprache (rein) auf die nachkommen kommen, auf die nachkommen märlein erben, bei den nachkommen einen namen, ein gedächtnis bekommen, unter den nachkommen keine gedächtnis bleiben
;
den nachkommen zum vorbild
.
Wortbildungen:
nachkomlich
›jm. nachfahrend, js. Nachkomme seiend‹.

Belegblock:

Luther, WA Bibel Marg. (
1524
/
45
):
Das ist, Nicht meine Person, sondern meines bluts, Nachkomen, scilicet in futurum et longinquum, der ein solcher Mensch sein wird, der in der Hoͤhe Gott der HERR ist.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
22, 27
(
Magdeb.
1608
):
[Hausmehrlein] Welche [...] muͤndlich auff die nachkommen geerbet werden.
Mitzschke, UB Bürgel (
thür.
,
1407
):
das der ersam knecht Hugelt [...] den von Kauffungen und nachkomlichen und allen glaubigin seln uns albereyt ingeben und wol bezalt hat zweyhundert [...] gulden.
M. Cunitia. Ur. Prop. (
Öls
1650
):
[daß] seines
[eines
Menschen
]
Wandels wenig / oder keine gedaͤchtnuͤs unter den Nachkommen bleibet.
Logau. Abdank.
171, 2
(
Liegnitz
1651
):
Sie
[die
Fromen
]
bekommen einen unsterblichen nahmen / und ein ewiges Gedaͤchtnuͤß bey den Nachkommen.
Gille u. a., M. Beheim
100, 55
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Wy Sem und Japhet gesegent sind | inr nǎchkumen kind und kinds kind | von irem vater Noe.
Schorer, Sprachposaun
79, 9
(o. O.
1648
):
damit sie [teutsche Sprach] rein vnd lauter auff vnsere Nachkommene kommen moͤge.
Päpke, Marienl. Wernher (
halem.
,
v. 1382
):
Sin [Jhesu] bluͦt das si uf úns genomen | Und uf all únser nachkomen!
Wyss, Luz. Ostersp.
359
(
Luzern
1583
):
Wir sond ein andren nitt verlan, | Das mine nachkommen ouch thuͦn werden: | Ee vatter vnd muͦtter verlan vff erden.
Bauer, Haller. Hieronymus-Br.
2, 30
(
tir.
,
1464
):
Der ist souil töde schuldig, souil vnd er mer hinder im lat pöse ewenpild seinen nachkömen.
Pfefferl, Weigel. Gn. S. 
55, 15
;
Thür. Chron.
4v, 2
;
Vock u. a., Urk. Nördl.
2244
;
Dreckmann, H. Mair. Troja
34, 28
;
Barack, Zim. Chron. ;
Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat. ;
Bauer, a. a. O.
85, 5
;
2.
›Person, die zu einer anderen, ihr zeitlich vorangehenden Person in einem (genetisch oder rechtlich nicht näher bestimmten) Nachfolgeverhältnis steht, das ein Erbverhältnis impliziert‹;
zu  1, vgl. (V.) 2.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
(
der
1; vgl.  2.
Wortbildungen:
nachkommenheit
.

Belegblock:

Rosenthal. Bedencken
7, 1
(
Köln
1653
):
bey welcher [Kirch] der Apostolische Stuhl mit seiner Nachkommenheit vnd Hohem ansehen gefunden wird.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
111, 14
(
schles.
,
1390
):
globen wir .. Ratmanne czu Breczlaw, [...] deme egenanten Langenitczen, synen erben vnd elichin nachkomen von allen uns‘ Stat nutczen, renten, czinsen [...] anczuheben.
Köbler, Ref. Nürnberg
310, 19
(
Nürnb.
1484
):
doch allweg also das der recht besteer. vñ sein erbe͂. oder Jr nachkome͂ nichts destmynder yezuzeitte͂ vmb die bezalung der hawßzinse verpflichtet bleiben.
Ders., Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Ob der nachkomen schuldig sye die verlyhung sins vorfaren steet zuͦ halten.
Dirr, Münchner Stadtr. ;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
122, 11
;
123, 7
.
3.
›Nachfolger einer Herrscher-, Amts-, Funktionsperson‹; extensional wird das Wort meist auf männliche Personen in allen weltlichen und geistlichen Bereichen hierarchischer Struktur bezogen;
zu  1, vgl. (V.) 2.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte, chronikalische Texte.
Bedeutungsverwandte:
(
der
1, ; vgl.  3, ,  4,  3.
Syntagmen:
die nachkommen in ere / würde setzen
;
die nachkommen
(Subj.)
(jn.) binden / entbinden, gewalt nemen, zinse wiederkaufen, statute bessern / enden / erklären / abtun, jm. etw. zu besitzen erklären
;
die priester Christi nachkommen sein
;
für die nachkommen geloben, das [...], mit den nachkommen überein kommen, vor den nachkommen etw. stäte sein
;
die nachkommen des keisers / fürsten / bischofes, / probstes / pfarrers / pflegers / dekans, St. Peters / Simons, der meister / senatores, an dem reiche
.
Wortbildungen:
nachkommenschaft
.

Belegblock:

Helm, H. v. Hesler. Apok. (
nrddt.
,
14. Jh.
):
Den selben gewalt ir noch komen | Haben des gerichtes genomen, | Daz sie binden und enbinden.
Große, Schwabensp. (Hs. ˹
nd.
/
md.
,
um 1410
˺):
wat vor eyneme gerichtere vororteilit wert, das sal vor den anderen sinen nakomen stete sin.
Weingart u. a., Seelb. Rhodt
276, 20
(
pfälz.
,
1560
):
Und haben die kirchengeschwornnen fur sie und ir nochkomen den lehener eleuten und iren erben diese frauntschafft gethon.
v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
sondern auch unsren Rudolphum, und seine Nachkommenschaft / nun endlich auf den [...] Ehrenthron setzen und erheben wollen.
Chron. Strassb. (
els.
,
A. 15. Jh.
):
vormols übertruͦg ein keyser bi sime lebende mit den fürsten und landesherren, welre sin nochkumen solte sin.
Rennefahrt, Stadtr. Bern (
halem.
,
1379
):
also lange, bis das wir odir unsere nachkomen an dem reiche, Romische keisere odir kunige, das widerruffen.
UB ob der Enns (
moobd.
,
1379
):
daz haben wıͤr geben dem erbern beschaiden Herrn Herrn Mertein czu den czeiten pharrer czu Rorbach ıͤm vnd allen seinen nachchommen, di nach im pharrer werdent.
Seemüller, Chron. 95 Herrsch. (
oobd.
, Hs.
1. H. 15. Jh.
):
wie er [Ihesus] geseczt hat sand Peter zu ainem vicari, dem er auch und allen seinen nachkoͤmen den gewalt geben hat, [...].
Roth, E. v. Wildenberg (
moobd.
,
v. 1493
):
durch die meister und senatores und ir nachkomen wardt geregirt bei 400 jarn.
Köbler, Ref. Franckenfort
3, 24
;
Küther, UB Frauensee
186, 37
;
225, 33
;
297, 2
;
Koller, Ref. Siegmunds ;
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;
Boos, UB Aarau ;
Vgl. ferner s. v.  8,  8, (V.) 13.