nachkömling,
der
;
-s/-e
, auch
-er
.
1.
›Nachfahre, später als eine Bezugsperson Lebender, als Späterer in einer tatsächlichen oder gedachten genetischen Linie oder einer Traditionslinie Stehender‹;
vgl.  1.
Gehäuft berichtende Texte.
Bedeutungsverwandte:
 2; vgl. .
Gegensätze:
.
Syntagmen:
die nachkömlinge unzalhaft werden, etw. gewar werden, sich js. ergetzen
;
der nachkömlinge schweigen
;
den nachkömlingen bücher lassen
›hinterlassen‹,
etw. kund tun, anleitung zu etw. geben, etw. zu einem ebenbild erlernen
›als Spiegel vorhalten‹;
bei den nachkömlingen einen namen haben
;
die nachkömlinge Cains, der vorväter, eines geschlechtes, einer stat
.

Belegblock:

Helm, H. v. Hesler. Apok. (
nrddt.
,
14. Jh.
):
Als unzalhaft genant | Werden als des mers sant, | Ir nach kumelinge werden | Irlost uffe der erden.
Volkmar (
Danzig
1596
):
Abnepos, Nachkoͤmling ins vierde geschlecht.
Chron. Köln (
Köln
1499
):
dye nackomelinge der alden vurveder. moegen sich viss den gesten vnd historien [...] der seluer vurveder vergetzen.
Ralegh. America (
Frankf.
1599
):
bewohnet von den alten Eynwohnern von Peru, vnnd von den Nachkoͤmmlingen deß Guiana Capa.
Karsten, Md. Paraphr. Hiob (
omd.
,
1338
):
Er [der bose] blybet nicht, [...] | By sachen und by dingen | In sinen nachkumelingen.
Voc. Teut.-Lat.
r jr
(
Nürnb.
1482
):
Nachkommer im geslecht od’ nach komling.
Kurrelmeyer, Dt. Bibel (
Straßb.
1466
):
die do nit waren von dem geschlecht israhel
.
von iren kinden vnd von iren nachkúmlingen
[Var. 1475
2
:
nachkumen
;
Luther
1545, 2. Chr. 8, 8:
die sie hinder sich gelassen hatten
].
Chron. Augsb. Anm. 1 (
schwäb.
,
1541
):
Darinn [geschichten] erlernt man alte thaten, ordnung der Reich, Land, / Staͤtt vnd Lewt, den nachkümlingen zu eynem / ebenbildt.
Vgl. ferner s. v. .
2.
›Person, die zu einer anderen in einem Erbverhältnis (meist genetisch begründeter Art) steht‹;
vgl.  2.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
(
der
1, ; vgl.  2.
Syntagmen:
dem n. etw. bezalen
(z. B.
geld
)
/ verkaufen
(z. B.
einen hof
);
für die nachkömlinge eine gewere loben, etw. in die nachkömlinge teilen, der n. des abgestorbenen
;
der eheliche n
.;
der nächste des nachkömlings
.

Belegblock:

Ziesemer, Proph. Cranc Dan.
11, 4
(
preuß.
,
M. 14. Jh.
):
wenne der stet, so wirt sin rich [...] geteilt in vier winde des hymels, abir nicht in sine nochkumelinge
[
Luther
1545:
nachkomen
]
und ouch nicht noch sinir gewalt.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
64, 1
(
thür.
,
1474
):
daz auch derselbe Hentcze Kalbe vor sich unde syne swester unde alle yre nachkomelinge unde erbin eyne rechte gewere an gerichtisstap gelobith habe.
König-Beyer, Reichenb. Stadtb.
57, 20
(
nböhm.
,
1557
):
also das sie sam alle ire erben noch nochkümlichen sam aller schult dorauf sprechen wollen, auf gnantes gut gar nichts mehr zu sprechen haben wollen.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
11, 16
(
schles.
,
1392
):
als das her Petir vor vns vffintlich hat bekant [...], demselbn̄ franczken schreiber, seinen geerben vnd elichin nachcomelingen das vorgen̄ gelt, [...] zu bezalen.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1598
):
Landträcht, wie eines abgestorbenen nachkömling das sin guͦt sollind erben.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
50, 16
(
mslow. inseldt.
,
1525
):
dieśelben Hecken śol er auśroden, [...], er vnd śein nachkumling, als śein aigen Erbguett.
Strehlke, Nic. Jerosch. Chron. ;
Bindewald, a. a. O.
32, 7
;
137, 12
;
Kurrelmeyer, Dt. Bibel ;
Vgl. ferner s. v.  1.
3.
›Nachfolger einer Herrscher-, Amts-, Funktionsperson‹;
Syntagmen:
jn. als js. n. erkennen
;
der n. an js. stat kommen
;
j. js. n. sein / werden
;
dem nachkömling gehorsam geloben
;
freude an den n. legen
;
der n. des abtes / babstes, Petri
;
die erwälung des nachkomlings
;
dem n
. [ein Betrag].

Belegblock:

Ziesemer, Gr. Ämterb.
82, 32
(
preuß.
,
1404
):
unserm homeister 1000 m. an bereytem gelde, item syme nochkomlinge 2000 m.
Luther, WA (
1537
):
Die Schlussel zum Himelreich sein S. Petro und seinen nachkomling gegeben, so auff seinem Stuͤl sitzen.
Rosenthal. Bedencken
12, 21
(
Köln
1653
):
Wie dann auch den Roͤmischen Bischoff als den Nachkoͤmbling Petri zu erkennen.
Wolf, Norm im sp. Ma.
27, 7
(
omd.
,
v. 1496
):
Bruder franciscus gelobet gehorsam vnnd erwerdikeit dem hern babiste honorio vnnd synen nachkomelingen.
Wattenbach, Urk. Rauden (
schles.
,
1391
):
Dem Abte vnd allen seinen nachkomelingen, seime Closstir vnd dem ganczin Conuenth, czu haben czu haldin Ewiclich
[Bezug auf
hubin
].
Rot
351
(
Augsb.
1571
):
Successor, Nachkuͤmling / der an eines statt oder ampt kompt.
Helm, Maccabäer ;
Gerhard, Hist. alde e
5335
;
Karsten, Md. Paraphr. Hiob ;
v. Liliencron, Dür. Chron. Rothe ;
Wattenbach, a. a. O. .
Vgl. ferner s. v.  2.