nachgeben,
V., unr. abl.
1.
›(gegenüber anderen) zurückstehen, sich zurücknehmen, nachgeben; e. P. sozial nach-, untergeordnet sein; einer anderen Sache nachstehen, minder hoch gewertet werden‹; Belegblock:
Nicht wol regiert derselbig Mann / | Der nicht vbrsehn / nachgeben kan.
Jn warheit sie [Bienen] den Sternen | Mitt nichten gebens nach.
Jr koͤnt Latin vnd alle sprach | Muß jederman euch geben nach.
doch der Caplon soll dem pfarrer nach geben.
zangkende wort da aines umb das minst ding / zangket und nit wil nachgeben.
Gegensätze:
.Syntagmen:
dem geringeren / höheren / mächtigeren / narren, dem wein, einem verbot n
.Belegblock:
Den hoͤhern sol man nach geben / den geringern bescheidentlich zusprechen.
Dieser hat dem wein gehengt vnd nachgeben biß zur trunckenheyt.
v. d. Broek, Spiegel d. Sünders
240, 28
.3.
›jm. einen Nachlaß auf etw. (z. B. auf Zölle) geben, [einen Betrag] reduzieren‹; resultativ auch: ›jm. etw. erlassen‹; ›etw. aufgeben‹ (z. B. eine Forderung).Belegblock:
was er also, dieweile er sitzet, an der buße oder frevel ablasset und nachgeit, das sollen die andern auch nachgeben.
es mag hart komen, er [wirth] gibt nach sein gesten am zolle, das er eynem andern nicht thuͤt.
aber es ist im nachgeben worden, daß er [Fugger] die drei tag [auf ain thurn] vor mittag hinauf gangen.
der bischof [...] hat [...] sein vordrung und streit gentzlich nachgegeben.
Man gab’s [von ainem metzen fünf pfenning] kainem nach, er wär alt, krank oder geistlich.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 32, 22
.4.
›(jm.) etw. zulassen, erlauben; jm. etw. zustimmend übergeben (z. B. gerichte
); e. S. (z. B. der liebe, js. zorn
) etw. nachsehen, sie gewähren, ihren Gang gehen lassen‹.Syntagmen:
jm. den eid n., dem zorn, der höne / liebe, dem weibe n., den winden etw. n., einer stat etw. (gerichte) n., j. (nicht) n., das [...]
.Belegblock:
rath ich man geb nicht nach / | Das der Feind vmb vns Schantzen mach.
die pein soͤllen auch haben vnnd leiden die dy soͤlich ding erlauben vnd nachgeben.
Brauch vernunfft / spricht er / vn̄ das noch mer ist / heist er dē weib sein ehr gebē / das ist / darum̄ sein schonen / vn̄ nachgeben / das es ein schwacher zeug ist.
Derohalb hat ein stat Bern einer stat Solaturn nachgeben iren halben teil der nidren gerichten.
Schmitt, Ordo rerum
617, 18
; Vorarlb. Wb.
2, 492
.5.
›etw. eingestehen, einräumen‹; als Synekdoche: ›(einen Schaden) ersetzen‹.Belegblock:
Gebens doc die Richter / selbst nach / daß es eben / kein Glaubens Articull seyn / daß [...].
das muest man in [den Ungrischen] nachgeben.
6.
›etw. verzeihen‹.Belegblock:
Ist aber d’ schad od’ die beleidigu͂g als schwer oder groß das man die czimlich nit nach gebe͂ mag so [...].
nachgeben / Verzeihen.