nachfolgend,
part. Adj.
1.
›auf einen bestimmten Teil eines gesprochenen oder (meist:) geschriebenen Textes linear folgend, an diesen anschließend, danach, im Folgenden benannt‹;
vgl.  15.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2.
Syntagmen:
n. auf etw. merken
;
das nachfolgende nach oben setzen
;
die ursachen die nachfolgende sein
;
der nachfolgende verstand / vocal, die nachfolgende figur / lere / ordnung / meinung / verklärung, das nachfolgende gleichnis, die nachfolgenden worte / königreiche
;
auf nachfolgende weise
.
Wortbildungen:
nachfolgends
2.

Belegblock:

Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim.
229b, 24
(
Frankf./M.
1649
):
Ursachen dieser meiner Sententz vnd Meinung seind diese nachfolgende: [...].
Rupprich, Dürer (
nobd.
,
um 1500
):
setz ein ploen strich vnten hinab, alß du jn der nochfolgetten figur sichst.
Mayer, Folz. Meisterl. (
nobd.
,
um 1480
):
Die heimligkeit diser wort wurt erkleren daz nachvolgende gleichnus.
Goldammer, Paracelsus
6, 185, 2
f. (
1530
):
Am aller ersten ist das ,omnes‘ auszulegen und ,Qui timent‘ und nachfolgend ,qui ambulant in viis eius‘.
Rot
335
(
Augsb.
1571
):
das man das nachuolgent ein wenig baß von dem obern setzt / [...] / oder man macht nachfolgende zeichen also / [...].
Kohler, Ickelsamer. Gram. (wohl ˹
Augsb.
1. Dr. 16. Jh.
˺):
das, q, [...], würdt auch allain im Teütschen vnd latein vil um nachuolgende vocal zuversameln gebraucht.
Rintelen, B. Walther
51, 19
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Welliche Gelter aber befreit sein, würdt nachvolgunds angezeigt.
Heydn. maister
16r, 18
;
Andreae. Ber. Nachtmal
18v, 19
;
19v, 5
;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
5, 3
;
32, 15
;
Vgl. ferner s. v.
2
,  3,  2.
2.
im Phrasem
nachfolgender herre / vogt
›Herr, der bei Abzug eines Untertanen weiterhin die ihm zustehenden Rechte auf ihn wahrnimmt‹; kommt er diesem Recht nicht nach, so kann der Abziehende in eine Rechtsposition bei dem Herren des neuen Aufenthaltsortes eintreten; eng an
nachfolgen
11 anschließend.

Belegblock:

Dinklage, Frk. Bauernweist.
64, 11
(
nobd.
,
1422
):
Wer da kommbt gein Kennicken und jar und tag do sitzt on nachfolgenden herren, der ist unsers gnedigen hern von Meintz.
Grimm, Weisth. (
els.
,
1369
/
1551
):
kompt ein mann här one seinen nachvolgenden vogt, der soll sitzen in disem gericht [...] ane gewerff.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1354
):
man oder frowen die nit nachvolgender herren hant und sie sich dem selben gotzhus ergeben wellent fuͤr aigen, die sol ain probst ze dezselben gotzhus handen emphahen.
Grimm, a. a. O. ;
Dinklage, a. a. O.
23, 22
;