nachbarlich,
mehrfach
nachbäurlich
,
Adj.
1.
›ortsangehörig, in der Nähe wohnend‹;
vgl.  1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  3, , ,  3,  1,  6, .

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1529
):
was gerëchtigkait haben wir hie wen ain frëmbder oder ain nachtpërlicher pei nächtlicher weiß ainem in seinem hoff oder umb sein hauß umbgieng?
2.
›mit wechselseitigem Verständnis, in freundlichem Einvernehmen, wie es sich unter
nachbarn
gehört und gebietet, gütlich, wohlwollend, zuvorkommend‹;
vgl.  12.
Bedeutungsverwandte:
(s. v. , Adj., 38), ,  1, , (s. v.  45),  4,  123,  2; vgl. .
Syntagmen:
n. raumen, sich n. vergleichen, etw. / sich n. halten, es mit jm. n. halten, sich e. S. n. behelfen, die wege n. zulassen
(zum Durchgang),
jm. etw. nachbarlicher weise vergönnen
;
der nachbarliche friede / fleis / wille, die nachbarliche beiwonung / freundlichkeit / freundschaft / hilfe / ordnung / treue / vergleichung
.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
5, 582, 18
(
preuß.
,
1517
):
das dise lande Prewssen auch ko. irl. und die cron Polan zw bestendigem nackpauerlichen fride gereichen mocht.
Luther, WA (
1528
):
gehoͤret nicht allein zum leben, das unser leib sein [...] notdurfft habe, sondern auch das wir unter den leuten, mit welchem wir leben und umbgehen ynn teglichem handel und wandel und allerley wesen, mit ruge und friede hynkomen, Summa alles was beide heusslich und nachbarlich odder buͤrgerlich wesen und regiment belanget.
Kurz, Waldis. Esopus (
Frankf.
1557
):
„Herr Arn, | Jch bitt, laßt meine [Fuchß] Kinder fahrn, | Vnd haltets mit mir Nachbewrlich, | Eh wider euch erzoͤrne ich“.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1510
):
die [wege] sollen inen die von Nuwenburg fruntlich und nachburlich zuͦlaussen.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
332
(
Genf
1636
):
Nachbarliche Huͤlffe einem erzeigen.
Chron. Augsb. Anm. 1 (
schwäb.
, zu
1561
):
daß solchs aus kainer gerechtigkait oder schulden, sonder allain aus gnedigem, nachberlichem, freiem, guͤtem willen beschehen.
Knape, Messerschmidt. Bris.
27, 23
;
Küther, UB Frauensee
398, 19
;
Baumann, Bauernkr. Rotenb. ; ;
Merk, a. a. O. ;
Rennefahrt, Statut. Saanen ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
193, 8
;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
66, 10
;
24
;
Vgl. ferner s. v.  8.
3.
›ortsüblich‹;
vgl.  2.

Belegblock:

Hilliger, Urb. St. Pantaleon (
rib.
,
1650
):
der hoffnung. er werde von der nachbarlicher gewin- und gewerbssteuren befreyet sein.