nach-
[+ Adj.]; für die Auswahl und die Behandlung vgl. [+ Subst.].
- ›ernsthaft, gründlich‹; vgl. 5, .nachbündig
- ; zu 1, (Adj.) 2.nachgeboren
- ›folgend‹; zu 1.nachgeschrieben
- ›hab-, raffgierig‹, vgl. 3, 1.nachgriffig
- ›folgend‹; vgl. 1; 4, 4.nachlautend
- ›schlau, verführerisch, übel ratend‹; vgl. 4.nachräte
- ›Zins, der über den Tod der Leibgedingsempfängerin hinaus reicht, bezahlt wird‹; zu 1.nachreichend
- ›scheel sehend, schielend‹; vgl. 4, zu mhd.nachsünig›sichtbar‹ (; ). – Bdv.: .siunec
Belegblock:
Zu nachbündig:
hielltend gar ein nochbündigen raat mit ein andern.
Zu nachgeboren:
Posthumus [...] nachgeborn kint [...] nochkumenkint [...] est puer, qui nascitur post mortem patris.
Zu nachgeschrieben:
eyner hat außgeben das nach geschriben gelt. wieuil machts in eyner summa.
Zu nachgriffig:
do werden sie angefochten von dem stifft des Thoms, dem bischof, von den nachgriffigen landvögten.
Zu nachlautend:
Zu nachräte:
Zu nachreichend:
hette man die nachreichende lipgedingsgulte auch lassen stene ungeandert, das bette an der lipgedingsgulte 272 g., das sie minner were.
Zu nachsünig:
Luscus nachsunig schilcher.