nach-
[+ Subst.]. - Wortbildungen mit
nach-
unterliegen hier bestimmten Kriterien der Auswahl sowie einer gewissen Einschränkung des Beschreibungsprogramms: Sie werden um so eher aussortiert, je schwächer sie belegt sind, je weniger sie polysem sind und je weniger sie sich semantisch vom Gegenwartsdeutschen als Beschreibungssprache unterscheiden. Nach den gleichen Kriterien kann das Beschreibungsprogramm ausgedünnt werden. – Die vorgenommenen Wortbildungshinweise beziehen sich in einigen Fällen auf
nahe
.
Beispiele:
  • nachbeschau
    ›obrigkeitliche Besichtigung‹; vgl.  5,  2.
  • nachbier
    ein Dünnbier; vgl.  14, zu .
  • nachcommunio
    (vgl. die Belege); zu  1, .
  • nachdank
    ›reuevolle Erinnerung, schlechtes Gewissen‹; vgl.  1.
  • nachdienst
    ›Leistung zur Ermöglichung eines Wechsels in eine andere Grundherrschaft‹; vgl.  1,  2.
  • nachding
    ›einer Rechtssitzung folgende weitere Sitzung‹; zu  1,  13.
  • nachehe
    ›zweite Ehe‹ (a. 1572); zu  16.
  • nachform
    ; vgl.  4. – Bdv.:  1,  1,
    1
    , , . – Wbg.:
    nachformig
    .
  • nachfurche
    ›Grenzfurche zwischen Äckern‹; vgl.  4.
  • nachgabe
    ›Zugeständnis, Gabe (um des Vorteils willen)‹; vgl.  5,  1.
  • nachgaffer
    ›j., der einer Frau nachspäht, um sie zu verleumden‹; zu  3,
    1
    .
  • nachgedächtnis
    ›Andenken an jn.‹; zu  2,  2.
  • nachgeläufe
    ; zu  3,  1. – Bdv.: .
  • nachgeld
    ›bei einem Gütertausch ausgezahlter Geldbetrag zum Zwecke des Wertangleichs‹; vgl.  5, zu (
    das
    2.
  • nach|gericht
    II ›Nachtisch‹; vgl.  16, zu II, 1. – Bdv.: .
  • nachgesesse
    ›Nachbar‹; vgl.  3,  1, (part. Adj.) 1. – Bdv.: vgl.  1.
  • nachgleichnis
    ›nicht aus sich selbst heraus existierende, sondern abgeleitete Gegebenheit‹; vgl.  4,  12.
  • nachgraus
    ›späteres Grauen, Reue‹; vgl.  1,
    1
     134.
  • nachhaftigkeit
    ›Hinterlist, Verschlagenheit, Boshaftigkeit‹; vgl.  1. – Bdv.:  1, .
  • nachhochzeit
    ›Nachfeier, Nachfest‹; zu  1. – Bdv.: .
  • nachkind
    ›nach einem Bezugszeitpunkt (meist: einem rechtsrelevanten Vertrag oder Ereignis) geborenes Kind‹; zu  1,  1. – Ggs.: , .
  • nachkirchtag
    ›einem Kirchtag folgende Nachfeier‹; zu  1, .
  • nachkirchweihe
    ›Tag nach der Kirchweihe‹ (auch
    -kilch-
    ); zu  1, vgl.  13.
  • nachkläger
    ›nachrangiger oder zeitlich später Klagender‹ (differenzierter im ); vgl.  16, zu  2.
  • nachkorn
    ›minderwertiges Getreide‹; vgl.  4, zu  2.
  • nachlieger
    ›Verbreiter von Lügen‹; vgl.  1,  9,
    2
    .
  • nachman
    ›Erbe; Person, die einem
    ersten man
    in einem Rechtsgeschäft nachsteht‹; vgl.  4,
    1
     678.
  • nachmanung
    ›Nachforderung auf ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft‹; dazu metonymisch: ›Recht auf eine solche Forderung‹; vgl.  15,  13. – Bdv.:  2 (s. v.  8),  3.
  • nachmarkt
    ›nach dem eigentlichen Markttag stattfindender kleinerer Markt‹; zu  1,  1.
  • nachmaut
    ›nachträglich oder zusätzlich erhobene Maut‹ (?); vgl.  14, zu  1.
  • nachmeister
    ›Stellvertreter des
    schulmeisters
    ‹; vgl.  4,  1.
  • nachmesse
    ›beiläufige, nebenrangige Gottesdienstfeier‹; zu  14,
    1
     1.
  • nachname
    ›Bei-, Nebenname‹; vgl.  34, (
    der
    3.
  • nachort
    ›Nachbarort‹; zu  1.
  • nachrecher
    ›Arbeiter, der das abgesichelte Getreide aufnimmt und zu Gerben bindet‹; vgl.  14.
  • nachrit
    ›Anhang, Gefolgschaft‹; vgl.  134.
  • nachrügung
    ›nachträglich auferlegte Strafe‹; zu  1.
  • nachruhe
    ›auf psychische Anstrengung folgende Ruhe‹; vgl.  15.
  • nachschalt
    ›Rudernagel‹. – Bdv.: .
  • nachschauer
    ›Prüfer, Kontrollbeauftragter‹; vgl.  14.
  • nachscheid
    ˹1. ein magerer Zieger (Genaueres zur Motivation und zur Herstellung: ); 2. ›nachträglicher Beschluß, Abschied‹˺; zu  1.
  • nachschmalz
    ›materieller Rest e. S.‹; vgl.  14.
  • nachschnit
    ›zweite Mahd, Grummet‹; zu  1.
  • nachsteher
    ›Aufseher (bei der Weinlese)‹; vgl.  14.
  • nachstich
    ›zusätzliche Schlachtung‹; vgl.  1,
    1
     3.
  • nachstift
    ›der ordentlichen Stiftsversammlung folgende Zusammenkunft von Grundherrschaft und Pächtern zur Regelung offener Fragen‹; vgl.  1, (
    der / die / das
    8.
  • nachteig
    ›Sauerteig‹; vgl.  14, (
    der
    ).
  • nachtreklein
    ›Egge, Schleife‹ (Lemmaansatz unsicher;
    -trek-
    zu  1, aber wortgeographisch bedenklich;
    -lein
    als Diminutivsuffix?); zu  3.
  • nachturnier
    ein turnierähnlicher Kampf; zu  1.
  • nachürte
    ›der
    ürte
    (‚Festmahl‘) folgendes ausgiebiges Essen‹; zu  1. – Bdv.: (
    das
    ), .
  • nachwacht
    (vgl. Beleg).
  • nachweide
    ›Weiderecht nach der Heuernte‹; zu  1. – Ggs.: .
  • nachwurf
    ›das Nach-, Hinterherwerfen‹; zu  3.
  • nachzins
    ›Zins aus einer nachgeordneten Forderung‹; vgl.  14.
  • nachzinser
    ›Benefizient des
    nachzinses
    ‹ sowie ›den
    nachzins
    Leistender‹ (so ); vgl.  14.

Belegblock:

Zu
nachbeschau
:

Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
, Hs.
17. Jh.
):
ainem pfleger [...] sollen järlich in der nachbschaw die gruntrecht, darzue den mülln ir gerechtigkait gegeben werden.

Zu
nachbier
:

Lippert, UB Lübben
2, 229b, 33
(
osächs.
,
1525
):
4 ar. g. vor ein tunne nachbyr denn zeymmerleuthen gegeben.

Zu
nachcommunio
:

Buijssen, Dur. Rat.
339, 16
(
moobd.
,
1384
):
Di antiphen, di von willn gehaizzen wirt der nachcommunio, darum also gehaizzen ist, wann nach dem communio oder zw einem zaichen daz die berichtigung mit dem leichnam Christi geschechen ist, und wıͤrt gesungen.
Ebd.
341, 28
:
daz an dem sampcztag der quottember dez subenten maneicz wirt gesprochen der nachcommunio: „Si volpringen in uns, wir pitten herr, dein sacrament, das seu behaltund sind daz, belichew nu in der gestalt der guͤter tragen, in der warhait wir enphachen“.

Zu
nachdank
:

Jörg, Salat. Reformationschr.
771, 15
(
halem.
,
1534
/
5
):
allein bekenn jch darby fry / mich gantz kein beduren / rüwen / noch nachdanck han / an Zwinglin und syner verkerten / [...] rot.

Zu
nachdienst
:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1574
):
das man dasselbig unverhindert des andern teils, auch on einichen abkauf und nachdienst frei zugelassen worden, darbei soll es auch nachmalen verbleiben.

Zu
nachding
:

Merz, Urk. Lenzb.
51, 2
(
halem.
,
1465
):
der zuͦ Moͤriken by der kilchen in dem nachdingk offenlich ze gerichte sas.

Zu
nachehe
:

Vorarlb. Wb.
2, 491
(
1572
):
so dann dasselbig beliben eegemecht auch mit tod abgeet und kaine andere eeliche kinder in der nach ee verlassen wurd.

Zu
nachform
:

Schmitt, Ordo rerum
162, 35
(
salem.
,
2. Dr. 15. Jh.
):
Exemplar naforme [...] ein buch do man ein anderß auß scribet [...] nachform [...] abschrifft [...] copi [...] abgeschrift.
Voc. Ex quo E
378
(
obd.
,
15. Jh.
):
ain bizaichen uel nachform.
Ebd. E
378
(
ofrk.
,
1419
):
nachformig.

Zu
nachfurche
:

Beleg s. v.  1.

Zu
nachgabe
:

Gagliardi, Dok. Waldmann
2, 538, 32
(
halem.
,
E. 15. Jh.
):
Gott ist aber ein rächter richter, der weder mit nachgaben nimpt und ouch nüt nach gunst straft.

Zu
nachgaffer
:

Thiele, Minner. II,
13, 359
(Hs. ˹
nalem.
/
sfrk.
,
1470
/
90
˺):
Ich meyn die ungedruwen | nachgaffer allgemeyn, | [...] | die mangem reynem wib | mit claffen thun gancz all ir eer verhauwen.

Zu
nachgedächtnis
:

Sachs (
Nürnb.
1539
):
Also, bald der reich geytzig stirbt, | Sein nach-gedechtnuß gar verdirbt.

Zu
nachgeläufe
:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1400
/
15
. Jh.):
kem ein chuͤtzeldeup in das dörf und trueg ainem sein hab hin, [...], und wurd das nachgelauͤf das er das liess vallen, das schol man aufheben.

Zu
nachgeld
:

Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1598
):
Wenn aber ein guͦt umb ds ander vertuschet und ein nachgelt geben weri [...].
Vgl. ferner s. v. .
Zu
nach|gericht
II:
Dasypodius (
Straßb.
1536
):
Secunda mensa, Die nachspeyß / nachgerichte / als kæß / obß.

Zu
nachgesesse
:

Drescher, Hartlieb. Caes. (
moobd.
,
1456
/
67
):
Der sach gezeugen sind unzelleich menschen, die [...] das ól, [...], mit in dannen zelande getragen und uns und auch anndern lantleútten und nachgesessen mit getailt und geben habent.

Zu
nachgleichnis
:

Ruh, Bonaventura
308, 1
(
Basel
1507
):
[das geteilt wesen] ist mit künfftiger vermoͤglikeit, ist ouch nit analogum ein nachglichnüß.

Zu
nachgraus
:

Sachs (
Nürnb.
1536
):
Was kurtzweil menschlich hertz erfrewt, | Darinn sich üben junge lewt, | Iedes sein nachgreyß mit im bracht.

Zu
nachhaftigkeit
:

Ziesemer, Proph. Cranc Os.
10, 15
(
preuß.
,
M. 14. Jh.
):
also hat uch getan Bethel von der bosheit wegen uwir nachaftekeit
[
Mentel
1466:
schalckheit
; Var. 1475
2
-1518:
ritterschaft
;
Luther
1545:
bosheit
].

Zu
nachhochzeit
:

Volkmar (
Danzig
1596
):
Repotia, orum, Nachhochzeit / Nachtag.
Maaler (
Zürich
1561
):
Nachhochzeyt / so man die eyer isszt / Gast maͤler so mã morndrigs deß hochzeyts halt. Repotia.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1564
):
von wegen des weins, so man aus den dörfern in die stat tregt sambt den nachhochzeiten.

Zu
nachkind
:

Buch Weinsb. (
rib.
,
1591
):
Er hat ein Vordochter, wart [...], zwei nach kinder, der was disser abt ainer.
Vorarlb. Wb.
2, 497
.

Zu
nachkirchtag
:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
17. Jh.
):
Kirchtäg werden järlichen in dorf zween gehalten, einer an st. Lorenzen tag, der ander aber alß nachkirchtag acht tage hernach.

Zu
nachkirchweihe
:

Roder, Hugs Vill. Chron. (
önalem.
,
1525
):
es hat sich begeben an 5 tag nach Sant Urbani, do ist die nachkirchweye gwessen zue Kirchdorf.
Schade, Sat. u. Pasqu. (
obd.
1521
):
do sind si [taglöner] unz zuͦ der nachkilwie, da gibt man eßen.

Zu
nachkläger
:

Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 256
(
rhfrk.
,
1380
):
dye furdern cleger uf Peter Schriber, dye sullen anegriffen und in laszin richten ... also, daz dye nachcleger wiszin, war sye gekart sin.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
15. Jh.
):
Wann das ist das ainer [...] den todt verschuldet hiet, und dem kain nachklager nach kaͣm.

Zu
nachkorn
:

Mon. Boica, NF.
2, 1, 29, 19
(
nobd.
,
1464
):
das sie allermeist ir guͤlt mit schuͤtkorn und nachkorn und afterhabern und -waitz weren.
Boos, UB Aarau (
halem.
,
15.
/
16. Jh.
):
sy soͤllen das nachkorn zuͦ den kleinen sprúweren wannen und von demselbigen asz von einem malter ein ymi naͤmen.

Zu
nachlieger
:

Niewöhner, Teichner
585, 51
(Hs. ˹
önalem.
,
um 1433
˺):
also sint duͤ nach lieger | knollen diser boͤser mer.

Zu
nachman
:

Bell, G. Hager
133, 8, 13
(
nobd.
,
1594
):
[Ruth] lebt mit ir [schwiger] wol vnd gütig, | vnd nam Boas den nach man.

Zu
nachmanung
:

Sattler, Handelsrechn. Dt. Orden
457, 28
(
preuß.
,
1419
/
34
):
do sprochen sie [wetteheren] diselben 6 gesellen qwit, ledig unde los von allerley nochmanunge.
Vgl. ferner s. v.  1.

Zu
nachmarkt
:

Müller, Welthandelsbr.
145, 7
(
schwäb.
,
1506
):
yeder marckt wert 8 tag. Doch helt man dick 4 tag lenger nachmarckt.

Zu
nachmaut
:

Lampel, Qu. Wien
1, 8, 15647, 40
(
moobd.
,
1458
):
Es sol auch mit der nachmaut zu Wienn und zu Stain gegen den mauteͣrn zu Lynncz und zu Gmuͦnden gehalten werden, als von alter her ist kömen.

Zu
nachmeister
:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
, Hs.
M. 16. Jh.
):
ob der schulmaister nit da möcht sein, so soll der nachmaister [...] sitzen zu des herrn tisch.

Zu
nachmesse
:

UB ob der Enns
10, 198, 28
(
moobd.
,
1383
):
allew jar am Weihenachttag schullen wir [...] ein christmeß tagmeß vnd fronambt haben vnd jarleich am Ostertag [...] ein ambt haben, das dhain nachmeß nicht ensej.

Zu
nachname
:

Dierauer, Chron. Zürich (
halem.
,
1415
/
20
):
do nam er [Dyoclecianus] Maximianum, der ze nachnam ouch Hercules hieß, ze einem gewúnsten sun.

Zu
nachort
:

Beleg s. v.  1.

Zu
nachrecher
:

Beleg s. v.  5.

Zu
nachrit
:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1444
):
das dadurch den Waldenfelsern merckliche volg, nachryt, herberg, kuntschaft und beistand geprochen würde.

Zu
nachrügung
:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
E. 16.
/
17. Jh.
):
Herr richter, ob es wehre bei ainen markt oder aigen daß etwas verschwigen wurde, ist verwandl von ieder hörtstatt 72 ₰ [...] und auch die nachriegung bevor stehet.

Zu
nachruhe
:

Nyholm, Füetrer. Gralepen
1257, 4a
(
moobd.
,
1473
/
8
):
dy nach ruͦe hocher frew̆den ist nicht dann ett nach liebe hertzen sere.

Zu
nachschalt
:

Brack (
Basel
1483
):
Clauus. nachschalt. ruoder oder steúernagel. quia clauo nauis regitur.

Zu
nachschauer
:

Schmitt, Ordo rerum 292, 39.5.
2
(
oobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Suspiciosus nachschawer nachlueger.

Zu
nachscheid
1:

Rennefahrt, Recht Laupen (
halem.
,
1664
):
Allerley käß, ziger, schabziger, Ballilekäß, nachscheid, auch ancken.

Zu
nachscheid
2:

V. Anshelm. Berner Chron.
5, 149, 20
(
halem.
,
n. 1529
):
Nachscheid obgehaltens rats.

Zu
nachschmalz
:

Sudhoff, Paracelsus (
1528
):
ob etwas anhengig von der substanz blibe oder nicht, als vom pulver, da der sulphur und salniter ein nachschmalz geben, dergleichen das öl ein sondere letze laßt.

Zu
nachschnit
:

Steinberger u. a., Urk. Hochst. Eichst.
369, 13
(
noobd.
,
1349
):
vert der maier dovon, so sol er den nachsnit haben.

Zu
nachsteher
:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
um 1450
):
wellich leser oder leserin puttner tretter nachsteer [...] weinper verpergen, [...], die sol man antwurten als ander deup.

Zu
nachstich
:

Rennefahrt, Wirtsch. Bern (
halem.
,
1543
):
des nachstichs halb lassend mgh denselbigen blyben, doch allso, das der [...] stillstande, der wyll noch guͦt geschetzt zweyfünfer waͤrtig fleysch vorhanden und veyl ist. Wann aber allein krützer waͤrtigs veyl waͤre, so soll [...] mit dem nachstich fürgefaren wärden.

Zu
nachstift
:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
15. Jh.
):
nu frag ich dich ambtmann auf deinen aid, ob du meins herrn nachstift gepoten hast auf den heutigen tag allen den meins herren, die von im hueben, es sein aigen lüt oder zins häftig.

Zu
nachteig
:

Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1616
):
sollen sie auch ausserhalb desjenigen, so zuem nachteig gehörig, niemanden scharret oder anders nemen.

Zu
nachtreklein
:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1630
):
Ob einer were der ein markstain umbführet, es were mit einem pflueg oder nachträglen.

Zu
nachturnier
:

Wiessner, Wittenw. Ring
1160
(
ohalem.
,
1400
/
08
):
in einander reiten | Mit schlahen zallen seiten! | Daz haist der nachturner
[Bezug auf
turner
, V. 1148].

Zu
nachürte
:

Schmidt, Frankf. Zunfturk. (
hess.
,
1486
):
das auch keyner nach der gewonlichen orten nachorten noch keyn besonder eßen vor [...] haben sulle.

Zu
nachwacht
:

Dasypodius (
Straßb.
1536
):
Erst Nachwacht. Tertia uigilia. letst Nachwacht. Quarta uigilia.

Zu
nachweide
:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1565
):
das solichen leuten an denselbigen befriedten orten die vor- und nachweid, nemblich bis auf den letzten aprilis oder esten tag mai und dann, wanniehe das heu ausgefürt, [...] zu genießen vergunt werden soll.

Zu
nachwurf
:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1400
/
15
. Jh.):
ain nachwuͤrf mit ainem messer zu wandel 5 lib. phenning, mit ainem stain 1 lib. ₰.

Zu
nachzins
:

Müller, Stadtr. Ravensb.
202, 30
(
oschwäb.
,
um 1420
):
das die den gewalt sond hän, dieselben zins abzekoͤufen [...] ie ain pfund vorzins mit ainem und zwaintzig pfund pfennigen und ain pfund nachzins mit nuͥnzehen pfund pfennigen.

Zu
nachsinser
:

UB Zug
1773, 55
(
halem.
,
um 1500
):
das er dann das selbig ververget guͦtte wol widerum an sich loͤßen mag, doch den vorzinßern und nachzinßern in alweg an schaden.