münzherre,
der
;
-n/-n
.
›Inhaber der
münzgerechtigkeit
(s. ); Beauftragter für das Münzwesen und den Münzhandel‹;
vgl.
1
 24,  7.
Syntagmen:
der m. die freiheit / gerechtigkeit des münzens haben, auf die münze, auf den wechsel achten, zu einem grossen herren werden
;
dem münzherren das giessen
(›den Guß der Münzstücke‹)
anzeigen
;
das wappen des münzherren
.

Belegblock:

Dasypodius (
Straßb.
1536
):
Triumviri Mensarii, Die drey Müntzherren.
Maaler (
Zürich
1561
):
Müntzherren / Die auff die müntz vnd waͤchsel acht hattend das es raͤcht vnd ordenlich zuͦgienge.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Da wurden die munßherren und munsmayster und munser zw grossen herrn.