mündig,
Adj.
›zu eigenverantwortlichem, selbständigem Handeln befähigt, geschäftsfähig, handlungsmächtig‹; als Voraussetzungen für diesen Status gelten: ein gewisses, z. B. am Bartwuchs erkennbares Alter (12-18 Jahre), eine altersentsprechende kognitive Reife, die Fähigkeit zur Willensartikulation, die dazu erforderliche sprachliche Ausdrucksfähigkeit, auch die Zugehörigkeit zum infrage kommenden Rechtskreis (z. B.
inländisch
sein), der Stand des nicht Geistlichen (nicht
geweihet
, nicht
mönch
); vgl. (
der/die
); aufgrund der Betonung der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit ist volksetymologischer Bezug auf
mund
(
der
) 4 anzunehmen.
Beleghäufung für das Md. / Nobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): ,  2, ,  23,  12, , , , , , ; vgl.
2
.
Syntagmen:
j
. (z. B.
kinder
)
m. werden / sein
(jeweils häufig),
jn. für m. erkennen
;
der mündige son, mündige tage
;
in / unter / zu mündigen jaren
o.ä. (formelhaft).
Wortbildungen:
mündigen
›jn. für
mündig
erklären‹ (a. 1369),
mündigkeit
(a. 1369ff.).

Belegblock:

Sattler, Handelsrechn. Dt. Orden
205, 29
(
preuß.
,
1402
/
4
):
die ander helffte
[eines Geldbetrages]
stet noch uff iren kyndern noch iren mundigen tagen.
Köbler, Ref. Wormbs
121, 20
(
Worms
1499
):
vßzüg die gescheen wider die Person so nit Procuratoris syn moͤgen. als Monch. Frauwen. oder die noch vnder iren mondigen oder volkomen jaren sind.
Behrend, Magd. Fragen (
omd.
,
um 1400
):
Wenne eyn kint czwelff iar alt wirt, so ist is mundig unde man mag obir is richten.
Röhrich u. a., Cod. Dipl. Warm.
4, 215, 34
(
omd.
,
1427
):
das gelt sal her in v iaren usrichten [...], wen her czu synen mundigen iaren ist gekomen.
Ebd.
523, 24
(
1434
):
zo sal im seyn vatir, [...], sein teil gutes usrichten und vort den andern kindern iczlichem sein teil, wen sy mundig werden.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
106, 21
(
thür.
,
1474
):
als er darnach vorder setczet, daz der junge mundig unde sechczen jar alt sy.
Ebd.
123, 1
:
unde ist dieselbige Margaretha addir yr elicher formunde sollich zcyt unde darobir inlendisch, synnig unde mundig gewest.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
102, 12
:
wenne der selbige hannos mundisch wirt, das er seynen willin vnd Joworth zu dem kauffe gebin sal.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
73, 33
(
nobd.
,
1523
):
die [schopfer] sollen so mundig sey, das sie alle urtheyl wissen sollen.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
329, 27
(
Genf
1636
):
Muͤndig / so redet vnnd Verstandt hat.
Mell, Steir. Weinbergr.
116, 12
(
smoobd.
,
1543
):
es were dann der erb noch nich (!) mundig oder vogtpar oder ausser lands.
Köbler, a. a. O.
339, 4
;
ders., Ref. Nürnberg
204, 7
;
278, 5
;
Grosch u. a., a. a. O.
58, 27
;
89, 4
;
König-Beyer, Reichenb. Stadtb.
7, 32
;
Vgl. ferner s. v.  2.