mänteln,
V.
1.
›jn. amtlich einkleiden‹; ütr.: ›etw. bemänteln, zu seinen Gunsten handhaben‹; als Part. Perf. zu ersterer Nuance (im eigentlichen Sinne):
gemäntelt
›mit einem Mantel bekleidet‹;
zu  1.

Belegblock:

Luther, WA (
1530
):
wenn yhr Pfaffen weyhet, Bischoffe men̂telt und Bepste krönet, [...] Jsts auch gewis?
Niewöhner, Teichner
540, 30
(
nobd.
,
E. 14. Jh.
):
daz die fraw ein gugel hat | und der man gemantelt stat.
Maaler (
Zürich
1561
):
Gemaͤntelt / Mit einem waͤttermantel bekleidet. Penulatus.
2.
›etw. bemänteln, zu seinen Gunsten handhaben; verfälschend, schönfärberisch handeln‹;
vgl.  2.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Luther, WA (
1522
):
malitia ac perversitas eorum, sie konnens wol und meisterlich menteln.
Luther, WA (
1544
):
Videbis, ob dichs wird helffen, quod kanst so fein menteln, zudecken und dich beruffen auff dein recht, notturfft.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
Jch wuste immer nicht wie ich das verstehen, oder mich in die gefärbte, gemäntelte, verdeckte Händel schicken solte.