musteil,
das
,
auch
der
.
›derjenige Teil der Speisevorräte, der der Frau im Falle der Auflösung der Ehe oder beim Tode des Mannes rechtsgültig zufällt‹; der
musteil
umfaßt die Hälfte der am Stichtag vorhandenen Speisevorräte; er war innerhalb von 30 Tagen einzufordern;
vgl. (
das
1,  67.
Omd., östliches Inseldt.; Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld):  1,
2
(
die
),
1
 1,  1,  12,  1, .
Syntagmen:
das m. teilen / verlieren / verwarlosen, der frauen m. geben,
(nicht)
bei leben des mannes anerben
;
fleisch / früchte / getränke / wein
(u. ä.)
zu m. gehören
.

Belegblock:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
119, 28
(
thür.
,
1474
):
eyn rechtspruch getan [...] umbe gerade, erbegud, musteyl unde gehoffte spise.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Das weib hat ir leibgut, noch gerade, morgengabe und mußtel mit dem, das sie von irem manne geschieden ist, nicht verwarlost.
Was nach landrecht zu gerade, mußtel, morgengab gehort.
Das zu mustel gehort alle gehopfte speis in itzlichem hof euers schwagers die helfte, nemlich alles fleisch, [...] und speckseiten, alle getrenke, wein, met, bier und cavent, alles getreide.
sie sollen die fruchte, die in seinen geweren erstorben seint auf der frauen leibgedinge, die zu mußtel gehoren, und alle gehopfte speis mit der frauen mussen teilen.
Piirainen, Stadtr. Sillein
80a, 1
(
sslow. inseldt.
,
1378
):
Mvstail vnd morgengabe erbet chein weyp an bey irez mannez leben.
Hertel, Hall. Schöffenb. ;
Grosch u. a., a. a. O.
110, 12
;
Kisch, a. a. O. ;