muldengeld,
das
.
›Abgabe auf eine nach
mulden
bemessene Menge Erz‹ sowie (metonymisch) ›Recht auf die Erhebung einer solchen Abgabe‹;
zu  1, (
das
4.

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1528
):
Unser zehender [...] sollen unser urbar erzt und muldengeld, so uff unsern berckwerck gefellt, getreulich einfordern.
Ebd. (
1537
):
wo einer den perkmeister und urbarschreiber ertzt abzumessen begert, so woll er nit messen der ursach, dass etzlich derselben gewercken von vorangemessen erzten muldengeld schuldig bleiben.
Ebd. (
1568
):
wir uns in solcher bergfreiheit das silber und muldengeld abermals vorbehalten.