mordacht,
die
;
-Ø/–
.
›Acht, Rechtloserklärung e. P. aufgrund eines Tötungsdeliktes‹;
vgl.  2,
2
 2.
Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
2
 8.
Syntagmen:
jn. in die m. bringen / erklären / schweren / sprechen, j. in m. sein, jn. der m. halber vorgeleiten
;
die erklärung / ordnung der m
.
Wortbildungen:
mordächter
›in die
mordacht
erklärte Person‹ (a. 1489).

Belegblock:

Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
so einer in gefengknuss koͤme, der davor in die mordtacht erkant were, vnd in der gefengknuss sein entschuldigung, [...], ausszufuͤren erbuͤte, der solt, [...], mit bestimpter aussfuͤrung zugelassen werden.
so dann des erschlagen oder ermoͤrdten freunde den tetter, so der nit in gefengknuss lege, in die mordtacht sprechen lassen woͤllen: So soͤllen sie vnsern Panrichter desshalb ein halssgericht zu besetzen ersuchen.
Ebd. Corr., :
Wie ein todtschleger zuͦm Rechten, der Mortacht halb furgenomen, vergleyt werden soll.