momber,
der
;
-n/-n
, auch
;
zu
mhd.
muntbor
›Beschützer, Vormund‹
().
›Sachwalter, Beauftragter, Bevollmächtigter e. P. oder (seltener) einer sozialen Einheit in geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten; Vormund e. P.‹; auch: ›Regent‹; erstere beiden Bedeutungsnuancen hier zusammengefasst, da von Einzelbelegen abgesehen keine klare Trennung möglich; anders ff.
Wmd.; gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
einen m. kiesen / konstituieren / setzen / haben
;
jn. m. machen
;
der m. einen eid schweren, zu gerichte kommen, jn. verantworten, siegel tun, ein gut administrieren
;
j. js. m. werden, als js. m. dartreten / schweren, ein fürsprecher m. am gericht werden
;
jn. zu einem m. aufnemen / küren / zulassen
;
der m. des lehenherren, eines capitels / stiftes / gestichtes / conventes, über den zins
;
der eigene / generale / volmächtige m
.;
die wiederrufung der mombere
.
Wortbildungen:
momberbrief
›urkundliche Bestätigung eines Vollmachtverhältnisses‹,
momber|eid
(a. 1578),
momberschaft
(dazu bdv.: , ).

Belegblock:

Chron. Köln (
Köln
1499
):
die Gellerschen in [herzoch Karl] hatten upgeworpen ind upgenomen vur ein momber [...] irs landes.
Buch Weinsb. (
rib.
,
um 1560
):
beide parteien constitueirten ire volmechtige mombare.
Wie min fatter [...] von wegen Agnesen Korthen als ein mombar ader protutor ader procurator das gereide gut zu administreren hatte.
Ebd. (
2. H. 16. Jh.
):
Agneis was noch junk, [...] und bat Christian iren oemen, das er ir momber und vurmunder worde.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1379
):
sal auch der itzgenant Goebel [...] solich hus [...] nit versetzen [...], es ensi dan mit den vorg. lehenherren oder irem momper zur zit guden wissen und willen.
Rudolph, Qu. Trier (
mosfrk.
,
1364
):
als sie ey procuratorium und momporbrief daruber mit der stat von Trier groissem ingesiegel woil besiegelt [...] hatten.
Ebd. (
1466
):
die vain Trier willent niet, daß die vürsprecher eins frembden mans momper an gerichte werden sullen.
Ebd. (
1469
):
Antreffend momperschaft, so sich die fursprechen am werntlichen gerichte annemen, das mag der rait an unsern gnedigen herren brengen.
Loersch, Weist. Boppard ; ;
Foltz, UB Friedb. ;
Wolf, Gesetze Frankf.
170, 10
;
Loesch, Kölner Zunfturk. ;
Lamprecht, a. a. O. ;