momber,
›Sachwalter, Beauftragter, Bevollmächtigter e. P. oder (seltener) einer sozialen Einheit in geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten; Vormund e. P.‹; auch: ›Regent‹; erstere beiden Bedeutungsnuancen hier zusammengefasst, da von Einzelbelegen abgesehen keine klare Trennung möglich; anders ff.
Wmd.; gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
einen m. kiesen / konstituieren / setzen / haben
; jn. m. machen
; der m. einen eid schweren, zu gerichte kommen, jn. verantworten, siegel tun, ein gut administrieren
; j. js. m. werden, als js. m. dartreten / schweren, ein fürsprecher m. am gericht werden
; jn. zu einem m. aufnemen / küren / zulassen
; der m. des lehenherren, eines capitels / stiftes / gestichtes / conventes, über den zins
; der eigene / generale / volmächtige m
.; die wiederrufung der mombere
.Wortbildungen:
momberbrief
momber|eid
momberschaft
Belegblock:
die Gellerschen in [herzoch Karl] hatten upgeworpen ind upgenomen vur ein momber [...] irs landes.
beide parteien constitueirten ire volmechtige mombare.
Wie min fatter [...] von wegen Agnesen Korthen als ein mombar ader protutor ader procurator das gereide gut zu administreren hatte.
Agneis was noch junk, [...] und bat Christian iren oemen, das er ir momber und vurmunder worde.
sal auch der itzgenant Goebel [...] solich hus [...] nit versetzen [...], es ensi dan mit den vorg. lehenherren oder irem momper zur zit guden wissen und willen.
als sie ey procuratorium und momporbrief daruber mit der stat von Trier groissem ingesiegel woil besiegelt [...] hatten.
die vain Trier willent niet, daß die vürsprecher eins frembden mans momper an gerichte werden sullen.